Allgemeinverfügung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald zur Einschränkung des Betretensrechts der freien Landschaft in Bereich des Steinbruchs von Niederrotweil in Vogtsburg im Kaiserstuhl, Gemarkung Oberrotweil
Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald erlässt als untere Naturschutzbehörde folgende
Allgemeinverfügung
- Das Betreten der freien Landschaft gem. § 59 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wird im mit roter Linie umrandeten Bereich der Flurstücke 4704, 4674/1, 4673 Gemarkung Oberrotweil, Stadt Vogtsburg im Kaiserstuhl, entsprechend der Abgrenzung in der beigefügten Karte verboten.
Das Verbot umfasst die Nutzung von bestehenden Wegen, insbesondere auch das Befahren mit Fahrrädern oder Pedelecs, elektronischen Mobilitätshilfen nach § 1 der Mobilitätshilfeverordnung oder Krankenfahrstühle mit oder ohne Motorantrieb. - Die Anordnung gilt jährlich in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.07. eines Jahres bis zum Ablauf des Jahres 2026.
- Das Betreten der freien Landschaft darf im vorgenannten Zeitraum nur erfolgen, wenn die untere Naturschutzbehörde vorab eine entsprechende Ausnahme vom Betretungsverbot erteilt hat.
- Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung gilt zum 31.12.2021 als bekannt gegeben.
Hinweise
Diese Allgemeinverfügung sowie die Begründung kann im Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald am Standort Freiburg im Breisgau, Stadtstraße 3, Zimmer 004, zu den Dienstzeiten eingesehen werden. Gegebenenfalls ist aufgrund der Regelungen des Landratsamtes zum eingeschränkten Besucherverkehr während der Covid 19-Pandemie eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.
Auf das Betretungsverbot wird am Eingang zum Steinbruch Oberrotweil durch Informationstafeln hingewiesen. Die Allgemeinverfügung gilt unabhängig von diesen Hinweistafeln.
Die Einhaltung des Betretungsverbots wird überwacht. Der Naturschutzdienst ist mit der Überwachung dieser Anordnung beauftragt.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig nach § 69 Abs. 2 Nr. 9 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 € geahndet werden, § 69 Abs. 3 NatSchG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Sitz Freiburg im Breisgau, erhoben werden.
Freiburg im Breisgau, den 22.12.2021
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
- Untere Naturschutzbehörde –
gez. Flemming
Allgemeinverfügung vom 22.12.2021