Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung Oberrotweil
Alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft Oberrotweil mit den Jagdbezirken Oberrotweil I und II (alle Eigentümer von bejagbaren Grundstücken, z. B. Felder, Wald, Wiesen, Reben im Außenbereich der Gemarkung Oberrotweil) werden hiermit zur
Versammlung der Jagdgenossenschaft Oberrotweil
am Mittwoch, den 15.01.2025
um 17:00 Uhr (Einlass ab 16.30 Uhr)
im Atrium der Wilhelm-Hildenbrand-Grundschule in 79235 Vogtsburg-Oberrotweil
eingeladen.
Tagesordnung:
1. Begrüßung
2. Feststellung der form- und fristgerechten Einladung
3. Feststellung der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Jagdgenossen
4. Vorstellung des neuen Jagdkatasters
5. Beschlussfassung über die Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft Oberrotweil auf den Gemeinderat der Stadt Vogtsburg i.K.
6. Beschlussfassung über die über die Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks
7. Vergabe der gemeinschaftlichen Jagdbezirke Oberrotweil I und II
8. Verschiedenes
Das Jagdkataster kann vom 02.01.2025 bis 13.01.2025 im Rathaus Stadt Vogtsburg i.K., Bahnhofstraße 20 in 79235 Vogtsburg-Oberrotweil, 1. OG im Hauptamt während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Anmeldungen:
Um am Abend der Versammlung einen möglichst zügigen Ablauf zu gewährleisten, dürfen wir Sie bitten, sich bis spätestens 14.01.2025 beim Hauptamt der Stadtverwaltung Vogtsburg i.K., Frau Berger (Tel.: 07662/812-25), anzumelden, sofern Sie beabsichtigen, an der Versammlung teilzunehmen. Bitte teilen Sie dabei auch die in Ihrem Eigentum stehenden bzw. die von Ihnen vertretenen Flächen mit.
Jeder anwesende Jagdgenosse oder Bevollmächtigte kann höchstens 3 abwesende Jagdgenossen vertreten.
Vogtsburg im Kaiserstuhl, 19.12.2024
Benjamin Bohn
Bürgermeister
Allgemeine Informationen:
Die Sitzung ist nichtöffentlich. Die Jagdgenossen werden hiermit zur Sitzung eingeladen. Eine persönliche Einladung erfolgt nicht.
Stimmberechtigte Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind alle Eigentümer von Grundstücken des Gemeindegebietes, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf.
Nicht Mitglied der Jagdgenossenschaft und damit auch nicht stimmberechtigt sind Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht. Das sind nach § 6 Bundesjagdgesetz i. V. m. § 3 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz insbesondere Wohngebäude (mit Nebengebäuden) sowie Hofräume und Hausgärten.
Die Stimmberechtigung der Mitglieder bzw. der schriftlich bevollmächtigten Vertreter wird vor Beginn der Versammlung auf der Grundlage des neu erstellten Jagdkatasters überprüft.