06.06.2024

Öffentliche Bekanntmachung

Offenlage zur 2. Änderung der Satzung der Stadt Vogtsburg über Örtliche Bauvorschriften im „Stadtkern Burkheim“

Der Gemeinderat der Stadt Vogtsburg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 04.06.2024 den Entwurf der 2. Änderung der Satzung der Stadt Vogtsburg i. K. über Örtliche Bauvorschriften im „Stadtkern Burkheim“ in der Fassung der 1. Änderung gebilligt und beschlossen diesen gem. §74 Abs. 6 Landesbauordnung (LBO) öffentlich auszulegen.

Ziel und Zweck der 2. Änderung

Anlass für die 2. Änderung der Satzung der Stadt Vogtsburg i.K. über Örtliche Bauvorschriften im „Stadtkern Burkheim“ in der Fassung der 1. Änderung sind die geltenden Regelungen im § 14 Solaranlagen (Photovoltaik und Solarthermie), Windräder.

In der Vergangenheit haben sich die Regelungen unter § 14 als nicht praktikabel und zu stark einschränkend erwiesen. Mit der 2. Änderung sollen die Regelungen unter § 14 vereinfacht werden und damit eine Erleichterung bei der Umsetzung erfolgen.

Der Entwurf der 2. Änderung der Satzung der Stadt Vogtsburg über Örtliche Bauvorschriften im „Stadtkern Burkheim“ in der Fassung der 1. Änderung liegen in der Zeit

vom 17.06.2024 bis einschließlich 19.07.2024 (Auslegungsfrist)

im Rathaus der Stadt Vogtsburg, Bauverwaltung, Bahnhofstraße 20 in 79235 Vogtsburg-Oberrotweil während den üblichen Öffnungszeiten des Rathauses montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr und zusätzlich dienstags von 14.00 bis 18.30 Uhr zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Die Unterlagen sind während der Auslegungsfrist auch auf der Homepage der Gemeinde unter folgendem Link einsehbar.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Änderungsentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Wir weisen darauf hin, dass nicht fristgemäße abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 2. Änderung der Satzung der Stadt Vogtsburg über Örtliche Bauvorschriften im „Stadtkern Burkheim“ in der Fassung der 1. Änderung unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Beteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber geltend gemacht hätten werden können.

Vogtsburg, den 07.06.2024

Benjamin Bohn
Bürgermeister