Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung
Ablauf
Sie müssen einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung der Stiftung stellen. Es genügt ein einfaches Anschreiben. Die Stiftungsbehörde berät Sie bei der Abfassung des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung.
Tipp: Das Regierungspräsidium Stuttgart bietet ein elektronisches Stiftungsbüro, wo Sie Hinweise und Hilfestellungen für die Anerkennung Ihrer Stiftung finden. Über das "E-Stiftungsbüro" können Sie einen Antrag zur Anerkennung Ihrer Stiftung anhand der hinterlegten Muster für eine Stiftungssatzung und ein Stiftungsgeschäft vorbereiten.
Die Stiftung wird mit der Anerkennung rechtsfähig und kann fortan selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen. Mit einem kurzen Anschreiben erhalten Sie von der Stiftungsbehörde die mit dem Anerkennungsvermerk versehene Satzung zurück.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Innenministerium hat ihn am 30.09.2010 freigegeben.
Gebühren
Für die Anerkennung wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn die Stiftung nicht ausschließlich kommunalen oder steuerbegünstigten Zwecken dient.
Hinweis: Die Veröffentlichung der Anerkennung der Stiftung im Staatsanzeiger wird von der Stiftungsbehörde veranlasst. Hierfür entstehen Kosten, die vom Staatsanzeiger direkt bei der Stiftung erhoben werden.
Unterlagen
Dem Antrag müssen Sie folgende Unterlagen beifügen:
- Stiftungsgeschäft (dreifach)
- Stiftungssatzung (dreifach)
- Vermögensnachweis (z.B. Bankbestätigung)
- Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zur Gemeinnützigkeit der geplanten Stiftung
- gegebenenfalls Vollmacht (wenn Sie nicht in eigenem Namen tätig sind)
- bei Vereinen: zusätzlich Auszug aus dem Vereinsregister
Wegen weiterer Einzelheiten wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Stiftungsbehörde.
Voraussetzungen
Jede natürliche oder juristische Person kann oder auch mehrere Personen können eine Stiftung errichten.
Die Stiftungsbehörde erkennt die Stiftung als rechtsfähig an, wenn
- das Stiftungsgeschäft den zwingenden gesetzlichen Anforderungen entspricht,
- die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint,
- die Erfüllung des Stiftungszwecks tatsächlich und rechtlich möglich ist und nicht das Gemeinwohl gefährdet,
- die Errichtung der Stiftung nicht der Umgehung von Rechtsvorschriften (z.B. des Handelsrechts) dient und
- die Stiftung den genannten Wesensmerkmalen entspricht, also insbesondere einen auf Dauer angelegten Zweck verfolgt.
Mit der Wirksamkeit der Anerkennung entsteht die Stiftung als juristische Person. Die Stiftung erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Stifter auf Übertragung des ihr gewidmeten Vermögens.
Die Verwirklichung des Stiftungszwecks setzt dabei voraus, dass der Stiftung die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Der Stifter muss deshalb der Stiftung ein bestimmtes Stiftungsvermögen widmen. Dieses muss ausreichend bemessen sein, um den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig aus den Erträgen, die aus dem Stiftungsvermögen erwirtschaftet werden, erfüllen zu können.
Über die steuerlichen Aspekte einer Stiftung, insbesondere über die inhaltlichen Anforderungen an die Stiftungssatzung als Voraussetzung dafür, die möglichen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, berät das zuständige Finanzamt.
Tipp: Es empfiehlt sich daher, noch vor dem Antrag auf Anerkennung der Stiftung, den Entwurf der Stiftungssatzung dem Finanzamt zur Prüfung der steuerlichen Aspekte und danach den Entwurf des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung der Stiftungsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Dadurch verkürzt sich das Anerkennungsverfahren.
Zuständigkeit
bei rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts: das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz haben soll
Hinweis: Wenn das Land Stifter oder Mitstifter ist oder die Stiftung durch das Regierungspräsidium verwaltet wird, ist die Stiftungsbehörde das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt.
Bezugsorttext
Geben Sie in der Ortswahl den Standort der Stiftung an.