Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

1.4. Der Kreistag

Der Kreistag ist die Vertretung der Einwohner des Landkreises.
Als Hauptorgan des Landkreises

  • legt er die Grundsätze der Verwaltung des Landkreises fest,
  • entscheidet er über alle Angelegenheiten des Landkreises, wenn nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist und
  • kontrolliert er die Kreisverwaltung.

Der Kreistag hat unter anderem folgende Rechte: Er

  • erlässt Satzungen (Rechtsetzung auf kommunaler Ebene),
  • legt den Haushalt fest (Finanzen),
  • entscheidet über die Einstellung und Entlassung von Bediensteten des Landkreises (Personal).

Jeder der 35 Landkreise in Baden-Württemberg wird für die Kreistagswahl als Wahlgebiet in Wahlkreise eingeteilt.

Jeder Landkreis hat mindestens 24 Kreisräte, in der Regel aber in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl noch mehr:

  • In Landkreisen mit mehr als 50.000 Einwohnern erhöht sich die Zahl der Kreisräte bis zu einer Einwohnerzahl von 200.000 um zwei Kreisräte je weitere 10.000 Einwohner.
  • Ab einer Einwohnerzahl von 200.000 erhöht sich die Zahl der Kreisräte darüber hinaus um zwei Kreisräte je weitere 20.000 Einwohner.
  • Abhängig vom Wahlergebnis können noch Ausgleichssitze hinzukommen.

Die Kreisräte sind - ebenso wie Parlamentsabgeordnete - verpflichtet, im Rahmen der Gesetze und nach ihrer freien, vom öffentlichen Wohl bestimmten Überzeugung zu entscheiden. Sie sind an keine Aufträge gebunden, ihr Mandat ist also nicht imperativ.

Die Kreisräte sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall und Auslagenersatz. Durch Satzung kann auch eine pauschale Abgeltung durch eine Aufwandsentschädigung vorgesehen werden.

Verfahren