Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

3.4. Niedriglohnjobs (Midijobs)

Liegt das monatliches Bruttogehalt Ihres Arbeitnehmers oder Ihrer Arbeitnehmerin zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro ("Gleitzone"), handelt es sich um einen "Niedriglohn-" oder "Midijob".

Im Vergleich zu einer üblichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung unterscheidet sich der Niedriglohnjob dadurch, dass in der Gleitzone ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird.

Als Arbeitgeber zahlen Sie für das gesamte Arbeitsentgelt grundsätzlich den vollen Arbeitgeberanteil ein, das heißt, Sie tragen die Hälfte des für übliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags.

Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einem Niedriglohnjob sind die Beiträge zur Sozialversicherung gestaffelt (rund 15 Prozent bei einem Verdienst in Höhe von mehr als 450 Euro bis zum vollen Arbeitnehmerbeitrag von rund 20 Prozent bei einem Verdienst von 850 Euro). Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmerbeitrags ist nicht das volle Arbeitsentgelt, sondern ein nach einer bestimmten Formel berechneter, niedrigerer Betrag. Informationen zur Berechnung des tatsächlichen Arbeitsverdienstes bietet Ihnen der Gleitzonenrechner der Deutschen Rentenversicherung.

Wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den vollen Anspruch auf Leistungen der Rentenversicherung (z.B. Rehabilitationsmaßnahmen oder vorzeitiger Rentenbeginn) erwerben will, besteht die Möglichkeit, die Rentenbeiträge freiwillig auf den vollen Betrag aufzustocken. Diesen Aufstockungsbetrag müssen Sie vom Gehalt Ihres Mitarbeiters oder Ihrer Mitarbeiterin abziehen und mit den anderen Abgaben abführen.

Tipp: Einen Überblick über die Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bietet die Deutsche Rentenversicherung Bund. Dieser Tabelle ist auch zu entnehmen, wie hoch die zusätzliche Einzahlung sein muss, um Rentenbeiträge auf den vollen Betrag aufzustocken. Weitere ausführliche Informationen finden Sie in der Broschüre "Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente" der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Verfahren