Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen haben einen Anspruch auf Leistungen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.
Die Reha-Träger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden. Das heißt zugleich: Jeder Leistungsberechtigte hat grundsätzlich nur einen Reha-Träger als vorrangigen Ansprechpartner.
Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird den berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Es besteht auch die Möglichkeit, Sachleistungen, die nicht in Reha-Einrichtungen auszuführen sind, auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen zu erbringen, wenn von einer vergleichbaren Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit bei der Ausführung der Leistungen ausgegangen werden kann. Generell muss der Leistungsberechtigte den Leistungen zur Teilhabe zustimmen.
Sind unterschiedliche Leistungen erforderlich und mehrere Reha-Träger für die Rehabilitation verantwortlich, ist der zuständige Reha-Träger dafür verantwortlich, dass die beteiligten Reha-Träger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezogen feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen. Durch die Koordinierung der Leistungen sichern die Rehabilitationsträger die wirksame und wirtschaftliche Ausführung der Leistungen zu.
Zur Sicherung der Zusammenarbeit sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Rehabilitation vereinbaren die Reha-Träger gemeinsame Empfehlungen. An der Vorbereitung werden auch die entsprechenden Stellen der Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe, das Integrationsamt, die Verbände behinderter Menschen (einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen) sowie die für die ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände beteiligt.
Hinweis: Zu beachten ist, dass Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Teilhabeleistungen) in der Regel den Nachweis der Bedürftigkeit des behinderten Menschen (einschließlich des Einsatzes eigenen Einkommens und Vermögens, Heranziehung von Unterhaltspflichtigen) voraussetzen. Diese Leistungen werden häufig im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erbracht. Zuständig sind die Träger der Sozialhilfe (Stadt- beziehungsweise Landkreis).