Die Scheidung beziehungsweise die Aufhebung einer eingetragenen Lebensgemeinschaft beendet Ihre Ehe oder Ihre Lebensgemeinschaft durch einen gerichtlichen Beschluss.
Hinweis: Es gibt verschiedene Formen der Ungültigkeit einer Ehe: Aufhebung, Nichtigkeit, Annullierung. Diese Formen gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht aber für andere Lebensgemeinschaften.
Nach deutschem Recht kann eine Ehe geschieden und eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben werden, wenn sie "gescheitert" ist. Das bedeutet, die Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr und eine Wiederaufnahme ist nicht zu erwarten (Zerrüttung).
Hinweis: Bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten muss zunächst geprüft werden, ob deutsches Recht anwendbar ist.
Die Zerrüttung wird vermutet, wenn die Eheleute beziehungsweise der Lebenspartner und die Lebenspartnerin mindestens
- ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beziehungsweise die Aufhebung der Lebenspartnerschaft wollen oder
- drei Jahre getrennt leben.
Sie müssen bestimmte Trennungsfristen einhalten. Getrennt leben Sie, wenn keine gemeinsame häusliche Gemeinschaft mehr besteht und diese erkennbar nicht wiederhergestellt werden soll. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn Sie innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Dies setzt aber voraus, dass Sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen. Es darf keine wesentliche persönliche Beziehung zwischen Ihnen und Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin mehr bestehen.
Hinweis: Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dienen soll, unterbricht die Fristen der Trennung nicht.
Tipp: Zur außergerichtlichen Bewältigung von Konflikten können Sie Mediation in Anspruch nehmen.
Nähere Informationen zu diesen Themen und Links zu Beratungsstellen finden Sie unter "Beratungsstellen für Familien" in der Lebenslage "Familie und Kinder".