Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen der Bruttoverdienst der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers 450 Euro (ab 01.01.2013) nicht übersteigt. Eine zeitliche Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit ist nicht vorgesehen.
Arbeiten Sie innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 50 Arbeitstage beziehungsweise zwei Monate, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung und damit ebenfalls um einen Minijob.
Als sogenannte Minijobberin oder Minijobber zahlen Sie weder Steuern noch Sozialabgaben. Lediglich der Arbeitgeber führt pauschale Abgaben ab. Seit 1. Januar 2013 sind alle neueingestellten Minijobber und Minijobberinnen rentenversicherungspflichtig. Sie zahlen nur 3,9 Prozent Ihres Verdienstes in die Rentenkasse und erwerben damit vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung hat viele Vorteile, da damit Leistungsansprüche begründet oder aufrechterhalten werden. Näheres hierzu finden Sie in der Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft.
Sie können sich auch von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Hierfür müssen Sie Ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass Sie von der Rentenversicherungspflicht befreit werden möchten. Ihr Eigenanteil in Höhe von 3,9 Prozent Ihres Arbeitsentgelts entfällt dann, so dass nur Ihr Arbeitgeber zur Zahlung des Pauschalbeitrags zur Rentenversicherung verpflichtet ist.
Sie haben zwar die Möglichkeit, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben - allerdings nicht beim selben Arbeitgeber. Die Verdienste aus allen Beschäftigungen werden zusammengerechnet und dürfen insgesamt nicht über 450 Euro liegen.
Hinweis: Liegt der Verdienst über 450 Euro, besteht Sozialversicherungspflicht.
Beispiel: Frau H arbeitet regelmäßig seit 1. Januar 2013 beim Arbeitgeber A und verdient monatlich 450 Euro. Einen Monat später, am 1. Februar 2013, beginnt sie beim Arbeitgeber B einen weiteren Minijob und erhält dort monatlich 250 Euro. Frau H. ist für den Monat Januar noch versicherungsfrei, weil ihr Monatsverdienst nicht über 450 Euro liegt. Mit dem zweiten Minijob übersteigt sie jedoch insgesamt die 450-Euro-Grenze und muss Sozialversicherungsbeiträge für beide Beschäftigungen zahlen.
Sie können auch als Nebentätigkeit einen Minijob ausüben, der sozialversicherungsfrei bleibt. Alle weiteren Minijobs werden mit Ihrer Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Dies gilt auch für Bezieherinnen und Bezieher von Vorruhestandsgeld, die Minijobs ausüben.
Hinweis: Kurzfristige Beschäftigungen neben einem Hauptberuf werden mit der Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet.
Auch bei Minijobs in Privathaushalten, beispielsweise bei der Betreuung von Kindern oder alten Menschen, Putzen oder Gartenarbeit, gilt die Grenze von 450 Euro. Der Arbeitgeber zahlt hier nur maximal 14,44 Prozent an Pauschalabgaben. Die bei der Bundesknappschaft eingerichtete Minijob-Zentrale zieht die Beiträge jeweils am 15. Juli und am 15. Januar vom Arbeitgeber über das sogenannte "Haushaltsscheckverfahren" ein. Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung; der Beitragsanteil beträgt 13,9 Prozent Ihres Arbeitsentgelts.