Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

1.6. Planung der Heizungsanlage

Bereits in der Planungsphase des Hauses sollten Sie sich für eine bestimmte Heizungsanlage entscheiden. Der Platzbedarf der verschiedenen Anlagen ist vom Brennstoff oder der Energiequelle abhängig, mit der Sie heizen wollen. Beispiele sind Erd-, Bio-, Flüssiggas, Heizöl, Kohle, Holz, Holzpellets oder Sonnenenergie.

Tipp: Weiterführende Informationen erhalten Sie in den folgenden Broschüren:

  • Die Broschüre "Bauen für die Zukunft" beschäftigt sich mit den technischen Eigenschaften von Gebäuden, die den Energiebedarf beeinflussen und widmet in diesem Zusammenhang ein Kapitel dem Thema "Heizung". Die Broschüre wurde herausgegeben durch die Deutsche Energie Agentur GmbH (dena) mit Unterstützung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
  • Der Leitfaden zur Nutzung von Erdwärme mit Erdwärmesonden des Umweltministeriums Baden-Württemberg beschreibt Möglichkeiten der Nutzung der oberflächennahen Erdwärme unter Berücksichtigung des Grundwasserschutzes. Er soll sowohl der Verwaltung als auch den Planern, Antragstellern und Herstellern von Erdwärmesonden Hilfestellungen leisten. Verfahrenszeit und -aufwand sollen so gering wie möglich gehalten werden.

Insbesondere bei einer Heizölanlage müssen Bauherren beachten, dass Heizöl ein wassergefährdender Stoff ist. Daher gelten besondere Vorschriften zum Schutz der Gewässer. Die Öltankanlage darf bei einer Lagermenge von mehr als 10.000 Litern nur von einem speziellen Fachbetrieb eingebaut werden. In bestimmten Fällen müssen schon vor Inbetriebnahme Prüfungen durch Sachverständige erfolgen. Das gilt für Anlagen

  • mit einer Lagermenge von mehr als 1.000 Litern Heizöl und
  • bei allen unterirdischen Lagertanks.

Tipp: Nähere Auskünfte über einzuhaltende Bestimmungen und in der Region tätige Sachverständige erhalten Sie bei der Wasserbehörde Ihres Landratsamtes beziehungsweise Stadtkreises. Weiterführende Informationen enthält das Kapitel "Wassergefährdende Stoffe" auf den Onlineseiten des Umweltministeriums Baden Württemberg. Hier finden Sie auch einen Leitfaden zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Das Formular "Technische Angaben über Feuerungsanlagen" finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur. Das Umweltministerium bietet die Broschürenreihe "Energieeinsparung im Hochbau" sowie die Broschüre "Innovative Holzheizung mit Pellets" an.

Weitere Informationen für Hausbesitzer und Planer finden Sie außerdem im Online-Auftritt zum "Energie-Konzept 2020".

Anforderungen an die Heizungsanlage

Um den Anteil an erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung zu erhöhen, wurden gesetzliche Regelungen verabschiedet. Für bestehende Gebäude greift das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) Baden-Württemberg seit dem 1. Januar 2010. Für Neubauvorhaben galt das Landes-Wärmegesetz im Jahr 2008. Am 1. Januar 2009 wurde es durch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) des Bundes im Neubaubereich abgelöst. Ziel der Wärmegesetze ist es, den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase zu verringern und begrenzte Energieressourcen (Öl, Gas und Kohle) zu schonen. Ausführliche Informationen zu den Wärmegesetzen finden Sie in der jeweiligen Verfahrensbeschreibung.

Den Gebäuden der öffentlichen Hand kommt seit dem 1. Mai 2011 bei der Umsetzung des EEWärmeG eine besondere Vorbildfunktion zu, auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen wird.

Bauantrag ab 1. Januar 2009

Neubauvorhaben (Wohn- und Nichtwohngebäude), für die ab dem 1. Januar 2009 Bauantrag, Bauanzeige oder Kenntnisgabe erfolgt, müssen die Vorgaben des EEWärmeG des Bundes einhalten.

Der Wärmebedarf bei Neubauvorhaben mit einer Fläche über 50 Quadratmeter, welche nach dem 1. Januar 2009 beantragt, angezeigt oder zur Kenntnis gegeben wurden, muss mit einem bestimmten Prozentsatz des jährlichen Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt von der gewählten Energieart ab und richtet sich nach dem EEWärmeG des Bundes.

Der Einbau von Heizungsanlagen, die erneuerbare Energien nutzen, kann finanziell gefördert werden. Einen Überblick über mögliche Förderungen finden Sie im Kapitel "Baufinanzierung und Förderungen". Eine Zusammenfassung der "Förderprogramme im Energiebereich für Wohngebäude in Baden-Württemberg" finden Sie in der gleichnamigen Broschüre des Umweltministeriums, die auch eine Übersichtstabelle dieser Programme enthält.

Tipp: Das Umweltministerium bietet auf seinen Internetseiten unter "Erneuerbare-Wärme-Gesetz BW für Altbauten" weitere Informationen rund um das EWärmeG an. "Fragen und Antworten zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes" gibt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in seinem Online-Auftritt über das seit 2009 bundesweit gültige EEWärmeG.

Bauantrag 1. April 2008 - 31. Dezember 2008

Wohngebäude, für die ab dem 1. April 2008 das Bauverfahren eingeleitet wurde, beziehungsweise bis zum 31. Dezember 2008 der Bauantrag gestellt oder die Kenntnisgabe erfolgte, müssen die Vorgaben des EWärmeG Baden-Württemberg einhalten.

Nach den Vorgaben des EWärmeG müssen die neuen Wohngebäude, einschließlich Wohn-, Alten-, und Pflegeheimen ab 50 Quadratmeter Wohnfläche, mindestens 20 Prozent ihres Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien decken.

Zulässige Energieformen sind:

  • Sonnenergie (Solarthermie)
  • Erdwärme (Geothermie)
  • Biomasse (z.B. Holzpellets, Scheitholz)
  • Bioöl
  • Biogas

Hinweis: Bürogebäude und Schulen sind von den Bestimmungen nicht betroffen.

Ausnahmen von der Erfüllung der Anforderungen gibt es nur, wenn

  • andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Erfüllung durch Solarthermie entgegenstehen,
  • eine Umsetzung durch Solarthermie technisch oder baulich nicht möglich ist oder
  • eine Befreiung wegen unbilliger Härte im Einzelfall erteilt wird (was jedoch bei Neubauvorhaben kaum der Fall sein dürfte).

Verfahren