Der Arbeitsvertrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Er kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. In der Praxis wird überwiegend die Schriftform gewählt, da dadurch größere Rechtssicherheit geschaffen wird.
Ein Arbeitsvertrag wird – soweit nichts anderes vereinbart ist – auf unbestimmte Zeit geschlossen. In den letzten Jahren gibt es allerdings einen deutlichen Trend hin zu befristeten Beschäftigungsverhältnissen. Das sind Beschäftigungsverhältnisse, die auf einen bestimmten, im Vertrag vereinbarten Zeitraum begrenzt sind. Eine Befristung ist nur unter den im Teilzeit- und Befristungsgesetz genannten Voraussetzungen zulässig. Befristete Arbeitsverträge bedürfen für die Wirksamkeit der Befristung der Schriftform. Falls die Befristung nicht vorab schriftlich im Arbeitsvertrag aufgenommen wurde, gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Sollte kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sein, muss der Arbeitgeber grundsätzlich spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich niederlegen und dem Arbeitnehmer aushändigen (Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen – NachwG). Dieser Nachweis schafft größere Rechtssicherheit.
Durch den Arbeitsvertrag werden für beide Vertragsparteien Pflichten begründet:
Für den Arbeitnehmer besteht
- die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung,
- eine Gehorsamspflicht,
- eine Treuepflicht (z.B. kein Verrat von Betriebsgeheimnissen, keine Annahme von Schmiergeldern) und
- unter bestimmten Voraussetzungen ein Wettbewerbsverbot.
Für den Arbeitgeber besteht
- die Pflicht zur Zahlung des Arbeitslohnes,
- die Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge,
- die Pflicht zur Gewährung von Urlaub,
- eine Beschäftigungspflicht,
- eine Fürsorgepflicht und
- die Pflicht, ein Zeugnis auszustellen.
Weitere Rechte und Pflichten wie beispielsweise Gewährung von Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder die Kündigungsfristen können sich nicht nur aus dem Arbeitsvertrag ergeben, sondern auch aus arbeitsrechtlichen Gesetzen und Tarifverträgen.
Die Höhe der Vergütung kann sich zwingend aus gesetzlichen Regelungen (z.B. Heimarbeiter) oder einem Tarifvertrag ergeben. In den meisten Fällen wird die Höhe des Arbeitslohns allerdings im Arbeitsvertrag geregelt. Falls der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer Mitglied in der tarifabschließenden Gewerkschaft ist, muss der Arbeitgeber mindestens den Tariflohn bezahlen.
Es besteht auch die Möglichkeit, im Arbeitsvertrag entsprechende Tarifverträge (falls keine Tarifbindung besteht) miteinzubeziehen und somit die künftigen Lohnerhöhungen dynamisch "automatisch" zu übernehmen.
Soweit Tarifverträge für allgemein verbindlich erklärt worden sind, gelten die in diesen Verträgen normierten Löhne für sämtliche Beschäftige dieser Branche. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber oder die Beschäftigten tarifgebunden sind.
In manchen Branchen (z.B. im Baubereich) bestehen Mindesttarifverträge. Die in diesen Tarifverträgen geregelten Löhne gelten sogar für die Beschäftigten, die bei ausländischen Arbeitgebern beschäftigt sind und nur vorübergehend nach Deutschland entsandt werden.
Ein Arbeitsvertrag sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Bezeichnung und allgemeine Beschreibung der zu verrichtenden Tätigkeit
- Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Dauer der Probezeit (höchstens sechs Monate)
- Höhe der Vergütung
- Dauer des jährlichen Urlaubs
- Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die Dauer der Befristung
Hinweis: Bei Minderjährigen muss der Arbeitsvertrag auch von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet werden.
Das befristete Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der im Arbeitsvertrag vereinbarten Beschäftigungsdauer. Das befristete Arbeitsverhältnis kann ordentlich gekündigt werden, soweit dies vertraglich beziehungsweise im Tarifvertrag geregelt ist, ein Auflösungsvertrag ist zudem möglich. Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann durch Kündigung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers oder durch einen Auflösungsvertrag beendet werden. Sowohl die Kündigung als auch der Auflösungsvertrag bedürfen (anders als der Abschluss des Arbeitsvertrags) der Schriftform (§ 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB).
Tipp: Bei Streitigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber können Sie sich an den Betriebsrat wenden.