Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

2.3. Verein als Vormund

Ein Verein, der Vormundschaften übernehmen will, bedarf der Erlaubnis durch das Landesjugendamt.

Die Übertragung einer Vereinsvormundschaft kommt nur infrage, wenn

  • die Eltern in ihrer letztwilligen Verfügung den Verein benannt haben oder
  • keine geeignete Privatperson für die Übernahme der Vormundschaft zur Verfügung steht (z.B. bei Findelkindern oder als Flüchtlinge ohne Eltern in Deutschland aufgenommene Minderjährige).

Vor der Bestellung muss der Verein in die Übernahme der Vormundschaft einwilligen. Die Vormundschaft wird von einzelnen Mitgliedern oder Mitarbeitern – nicht jedoch vom Erzieher des Mündels im Heim des Vereins – ausgeübt.

Eine schriftliche Verfügung des Familiengerichtes begründet die Bestellung zum Vormund. Ein Mitvormund oder Gegenvormund wird nur nach Anhörung des Vereins bestellt.

Achtung: Der Verein darf das Vermögen des Mündels (Mündelgeld) nicht in eigene Projekte investieren.

Verfahren