Während der Dauer der Rehabilitationsmaßnahmen können die Leistungsberechtigten in der Regel keiner Arbeit nachgehen und kein eigenes Arbeitseinkommen erzielen. Da durch die Rehabilitation möglichst keine finanziellen Nachteile oder besondere Belastungen entstehen sollen, übernimmt jeder Rehabilitationsträger die Kosten sämtlicher Sachleistungen, für die er zuständig ist.
Zusätzlich können Sie unter bestimmten Voraussetzungen während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, je nachdem, welcher Leistungsträger zuständig ist, entweder Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken- oder Übergangsgeld erhalten.
Hinweis: Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 Prozent des berechneten Nettoverdienstes nicht übersteigen. Vom Krankengeld werden die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abgezogen.
Während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zahlen die Rentenversicherungsträger anstelle des Krankengeldes ein Übergangsgeld.
Bei bestimmten Leistungen zur beruflichen Rehabilitation zahlen die dafür zuständigen Träger unter bestimmten Voraussetzungen ein Übergangsgeld in gleicher Höhe.
Tipp: Sollten Sie keinen Anspruch auf eine dieser Leistungen haben, weil Sie beispielsweise nicht lange genug Beiträge zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung gezahlt haben, können Sie während Ihrer Rehabilitation zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialhilfe erhalten.
Bei einer beruflichen Erstausbildung im Rahmen der Rehabilitation erhalten behinderte Menschen, die kein Übergangsgeld beanspruchen können, in der Regel von der Agentur für Arbeit ein Ausbildungsgeld.
Zusätzlich zur Sicherung des Lebensunterhalts übernehmen die Rehabilitationsträger bei Bedarf die nachfolgenden Aufwendungen:
- notwendige Fahrtkosten
- Reisekosten für Familienheimfahrten
- Haushaltshilfe
- Kosten für eine notwendige Begleitperson
Hinweis: Der Leistungsumfang kann unterschiedlich hoch sein. Es wird im Einzelfall entschieden, welche Leistungen zur Erreichung des Rehabilitationsziels erforderlich sind. Über die jeweils geltenden Voraussetzungen informieren die Rehabilitationsträger.
Sozialversicherung behinderter Menschen
Während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht in der Regel Versicherungsschutz in allen Zweigen der Sozialversicherung. Schwerbehinderte Menschen, die vor ihrer Behinderung nicht gesetzlich versichert waren, können innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderung freiwillig in die gesetzliche Krankenversicherung eintreten. Dies allerdings nur, wenn sie selbst, ein Elternteil oder ihr Ehegatte in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich krankenversichert waren. Ausnahme: Sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen.
Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind oder in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines vollerwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht, sind in der Renten- und Krankenversicherung pflichtversichert.
Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gewährt auch volljährigen Werkstattbeschäftigten, deren Rente oder Einkommen beziehungsweise sonstiges Vermögen unterhalb des sozialhilferechtlichen Lebensunterhaltsbedarfs liegt, eine eigenständige materielle Absicherung ihres Lebensunterhalts.
Grundsicherung
Sind Sie aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert, können Sie (statt Sozialhilfe) die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Weitere Informationen erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung.