In der Regel sind Strafverfahren öffentlich, sodass alle interessierten Bürgerinnen und Bürger als Zuschauerinnen und Zuschauer daran teilnehmen können. Wenn Sie als Zeugin oder Zeuge in einem Verfahren geladen sind, dürfen Sie erst nach Ihrer Aussage im Gerichtssaal an der Verhandlung teilnehmen. Zuvor müssen Sie vor dem Saal oder im Zeugenbetreuungszimmer warten, bis Sie aufgerufen werden.
Nach einer Einführung in den Sachverhalt weist das Gericht Sie zu Beginn der Vernehmung darauf hin, dass vor Gericht Wahrheitspflicht besteht und Falschaussagen (auch falsche Aussagen zur eigenen Person) strafbar sind.
Nachdem das Gericht Sie zu Ihren persönlichen Verhältnissen (Name, Geburtsdatum, Adresse, Beruf und einer Verwandtschaft mit der oder dem Angeklagten) befragt hat, wird vom Gericht darüber entschieden, ob Sie die Aussage verweigern dürfen.
Ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht kann beispielsweise bei Vorliegen folgender Gründe eingeräumt werden:
- persönliche Gründe (z.B. bei Ehefrauen und Ehemännern, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Verlobten und nahen Verwandten)
- berufliche Gründe (bei Personen, die einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, z.B. Geistliche, Redakteure, Journalisten, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer)
Außerdem dürfen Sie als Zeugin oder Zeuge Antworten auf einzelne Fragen verweigern, wenn Sie durch Ihre Aussage sich oder nahe Angehörige der Strafverfolgung aussetzen würden (Auskunftsverweigerungsrecht).
Wenn Sie sich entscheiden, eine Aussage zu machen, wird das Gericht Sie auffordern, alles zu berichten, was Sie über die zur Verhandlung stehende Sache wissen. Auch hier ist wichtig, dass Sie nicht von der Wahrheit abweichen und vollständig alles erzählen, was Sie wissen. Falls Sie etwas nicht mehr genau wissen, teilen Sie dies dem Gericht mit – lassen Sie nichts bewusst weg und "erfinden" Sie auch nichts dazu.
Im Anschluss an Ihre Aussage werden Sie eventuell zuerst von der oder dem Vorsitzenden, dann von den anderen Mitgliedern des Gerichts und zuletzt von der Staatsanwältin oder vom Staatsanwalt und der Verteidigung befragt.
Auch Angeklagte haben das Recht, Fragen an Sie zu richten. Diese müssen Sie ebenfalls wahrheitsgemäß beantworten, selbst wenn sie unangenehm sein sollten.
Hinweis: Sie müssen sich aber weder beleidigen lassen, noch immer wieder auf die gleiche Frage antworten. Im Zweifel können Sie jederzeit das Gericht fragen, ob Sie sich eine Ihrer Auffassung nach nicht angemessene, beleidigende oder verletzende Wortwahl oder Frage gefallen lassen müssen.
Am Ende der Vernehmung wird dann darüber entschieden, ob Sie vereidigt werden. Als Opfer einer Straftat werden Sie in der Regel nicht vereidigt.
Zeugenschutz im Strafverfahren
Wenn Sie in irgendeiner Form bedroht werden, sollten Sie dies – unabhängig von einer etwaigen Kontaktaufnahme mit der Zeugenbetreuung – umgehend der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Gericht melden, damit entsprechende Maßnahmen getroffen werden können.
Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Wohnadresse in der Verhandlung genannt wird, können Sie beispielsweise Ihre Wohnadresse geheim halten und statt dessen eine andere Adresse angeben, an der Sie zuverlässig zu erreichen sind (z.B. die Adresse Ihres Arbeitsplatzes oder die Adresse der Kanzlei Ihrer anwaltlichen Vertretung).
Bei Aussagen zu besonders belastenden persönlichen Themen, wie beispielsweise Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand oder Ihrer Sexualsphäre, kann das Gericht die Öffentlichkeit ausschließen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass bei belastenden Aussagen oder bei Bedrohungen die Verhandlung in Abwesenheit der oder des Angeklagten durchgeführt wird.
Zeugenentschädigung und Kostenersatz
Als vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft geladene Zeugin oder geladener Zeuge haben Sie Anspruch auf Entschädigung. Wenn Sie nicht in der Stadt wohnen oder arbeiten, in der der Termin stattfindet, erhalten Sie für die Dauer Ihrer Abwesenheit ein Tagegeld.
Außerdem haben Sie Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen und notwendigen Fahrtkosten und Aufwendungen. Fahrtkosen sind beispielsweise Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder Kilometergeld bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs. Aufwendungen sind beispielsweise Kosten notwendiger Vertretungen oder Begleitpersonen.
In der Regel erhalten Sie zusammen mit der Ladung zum Termin Vordrucke für einen Antrag auf Zeugenentschädigung und für eine Bescheinigung des Verdienstausfalls durch den Arbeitgeber.
Hinweis: Ihren Anspruch auf Vergütung müssen Sie innerhalb von drei Monaten geltend machen.
Tipp: Weitere Informationen finden Sie im "Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren" des Oberlandesgerichts Karlsruhe und in der Opferfibel des Bundesministeriums der Justiz.