Falls Sie einer stationären Versorgung bedürfen, haben Sie Anspruch auf Aufnahme in ein geeignetes Krankenhaus. Dieses ist im Rahmen seiner Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit zur Aufnahme und Versorgung verpflichtet. Entsprechend ihrer Aufgabenstellung müssen Krankenhäuser aufnahme- und dienstbereit sein. Vor allem muss eine rechtzeitige ärztliche Hilfeleistung gewährleistet sein. Alle Patienten und Patientinnen haben im Krankenhaus Anspruch auf die Versorgung, deren sie nach Art und Schwere ihrer Erkrankung bedürfen.
Alle Patienten und Patientinnen haben unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses insbesondere Anspruch auf zweckmäßige und ausreichende ärztliche Leistungen, Pflege, Versorgung mit Arzneimitteln, Unterkunft und Verpflegung als allgemeine Krankenhausleistung. Die Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderliche und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzende akutstationäre Rehabilitation (sogenannte Frührehabilitation).
Sie haben ferner Anspruch auf ein sogenanntes Entlassmanagement, mit dem Probleme gelöst werden sollen, die beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung entstehen. Das Entlassmanagement und die dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur erfolgen, wenn Sie in ein Entlassmanagement eingewilligt haben, nachdem Sie zuvor über die Konsequenzen informiert wurden.
Wählen Sie ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus, können Ihnen die dadurch entstehenden Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
Hinweis: Ist das Krankenhaus belegt, muss es Patienten und Patientinnen, deren sofortige Aufnahme und Versorgung notwendig und durch ein anderes geeignetes Krankenhaus nicht gesichert ist, einstweilen aufnehmen. Es sorgt nötigenfalls für eine Verlegung der Patienten oder Patientinnen.
Neben den allgemeinen Krankenhausleistungen können andere Leistungen als Wahlleistungen angeboten werden. Die allgemeinen Krankenhausleistungen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Auch die Aufnahme und Versorgung der Patienten oder Patientinnen dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie Wahlleistungen in Anspruch nehmen.
Wie bei allen medizinischen Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie auch für einen Krankenhausaufenthalt Zuzahlungen leisten.
Tipp: Wenn Sie eine private Krankenversicherung haben, werden diese Kosten möglicherweise durch ein Krankentagegeld gedeckt.
Bei einem Krankenhausaufenthalt sollten Sie auch darauf achten, dass Ihre Patientenrechte gewahrt werden. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Aufklärung des Patienten oder der Patientin vor einer Operation zu. Ohne vorherige Aufklärung und Einwilligung des Patienten oder der Patientin darf grundsätzlich nicht operiert werden.
Tipp: Eine Auflistung, was Sie alles bei einem Krankenhausaufenthalt beachten sollten, wird Ihnen in der Regel schriftlich bei der Krankenhausaufnahme übergeben. Viele Krankenhäuser geben diese Hinweise auch auf der eigenen Internetseite bekannt. Ratschläge erhalten Sie auch auf den Seiten der Krankenkassen.