Das Kommunalabgabengesetz regelt, in welchem Rahmen Städte und Gemeinden neben Steuern – wie der Gewerbesteuer und der Grundsteuer – durch Satzung Gebühren und Beiträge für öffentliche Leistungen erheben können:
Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren fallen in der Regel für Genehmigungen (z.B. Baugenehmigungen, immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, wasserrechtliche Gestattungen sowie die Bearbeitung von Widerspruchsbescheiden) an. Die Höhe solcher Gebühren ist – soweit möglich – in den entsprechenden Verfahrensbeschreibungen genannt.
Abfallgebühr für Gewerbemüllentsorgung
Gewerbeabfälle (vereinfacht als "Gewerbemüll" bezeichnet) umfassen
- Produktionsrückstände (auch "produktionsspezifischen Abfälle" genannt) und
- gewerbliche Siedlungsabfälle (auch "hausmüllähnliche Gewerbeabfälle" genannt).
Die Verwertung von Produktionsrückständen ist im Rahmen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Aufgabe der Wirtschaft, die Beseitigung ist in Baden-Württemberg Pflichtaufgabe der Stadt- und Landkreise, wenn sie die Beseitigung dieser Abfälle in den örtlichen Abfallsatzungen nicht ausgeschlossen haben (sogenannte "Ausschlussabfälle").
Für nicht verwertbare gewerbliche Siedlungsabfälle sind Restabfallbehälter entsprechend der örtlichen Abfallsatzung zu nutzen. Die Entsorgung erfolgt durch die Stadt- und Landkreise, die für ihr Gebiet jeweils unterschiedliche Regelungen getroffen haben. Entsprechend sind auch die Abfallgebühren für die Entsorgung der unterschiedlichen Abfallarten je nach Stadt- oder Landkreis unterschiedlich hoch.
Wasserversorgung
Für die Wasserversorgung ist das örtliche Versorgungsunternehmen, meist ein städtischer Tochterbetrieb oder die Gemeinde selbst, zuständig. Die Entgelte für Wasser werden von den Gemeinden nach spezifischer Kalkulation individuell festgelegt.
Abwassergebühr
Abwasser ist durch Gebrauch verunreinigtes (beziehungsweise in seinen Eigenschaften oder seiner Zusammensetzung verändertes) Wasser, aber auch das von befestigten Flächen abfließende und gesammelte Niederschlagswasser.
Ob Ihr Betrieb das Abwasser nach einer Behandlung direkt in Gewässer einleiten darf oder das Abwasser durch die Kanalisation gesammelt und transportiert werden muss, wird in der Regel bereits beim Bau der Anlagen entschieden.
Für das Abwasser, das über die kommunale Kanalisation in Kläranlagen behandelt und danach in Gewässer eingeleitet wird, erheben die Kommunen Abwassergebühren. Die Höhe der Abwassergebühren legt jede Kommune oder jeder Zweckverband nach spezifischer Kalkulation in eigener Zuständigkeit fest.
Beiträge für den Anschluss von Grundstücken
Erschließungsbeiträge sind Kosten, die für eine Grundstückserschließung anfallen (z.B. für den Ausbau öffentlicher Anbaustraßen, -wege und -plätze). Diese Kosten müssen zumindest teilweise von den Grundstückseigentümern übernommen werden. Nähere Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung.
Die Kommunen erheben auch Beiträge für den Anschluss an die örtliche Wasserversorgung, an Kanäle und Kläranlagen nach Maßgabe der örtlichen Satzungen.
Kurtaxe und Fremdenverkehrsbeiträge
Wenn Sie in einem ausgewiesenen Kurort gewerblich eine Herberge oder einen Campingplatz betreiben, kann die Gemeinde auf der Grundlage einer Satzung Sie mit der Erhebung der Kurtaxe von den Gästen beauftragen. Profitiert Ihr Unternehmen vom Tourismus, kann die Gemeinde auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung auch Fremdenverkehrsbeiträge erheben.