Als Behinderung wird jede körperliche, geistige oder seelische Veränderung, die nicht nur vorübergehend zu Einschränkungen und durch sie zu sozialen Beeinträchtigungen führt, bezeichnet. Unerheblich dabei ist, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht oder ob sie seit der Geburt besteht.
Das Vorliegen und der Grad der Behinderung (GdB) werden von den Landratsämtern (früher: Versorgungsämtern) in Baden-Württemberg auf Antrag festgestellt.
Die Auswirkungen eines Leidens auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung bezeichnet und in Zehnerschritten von 10 bis 100 eingeteilt.
Gesundheitsstörungen, die keinen GdB von mindestens 10 erreichen, gelten nicht als Behinderung. Eine Feststellung über den Grad der Behinderung wird nur getroffen, wenn insgesamt ein GdB von wenigstens 20 vorliegt.
Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird ein Gesamt-GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.
Hinweis: Die einzelnen GdB-Werte werden dabei nicht addiert.
Behinderte Menschen, deren GdB wenigstens 50 beträgt und in der Bundesrepublik wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hier beschäftigt sind, werden als schwerbehindert eingestuft. Je nach Ausprägung einzelner Gesundheitsstörungen werden zusätzlich Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen festgestellt.
Hinweis: Die Bewertung des GdB bei den verschiedenen Gesundheitsstörungen erfolgt seit 1. Januar 2009 nach der Versorgungsmedizin-Verordnung Versorgungsmedizinische Grundsätze. Diese kann als Broschüre beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales heruntergeladen oder in Buchform gegen eine Schutzgebühr von 8 Euro zuzüglich Versandkosten per Post bestellt werden.