Nach dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" sind alle in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten auch pflegeversichert. Daneben sind bestimmte sozial schutzbedürftige Personen auch ohne gesetzliche Krankenversicherung pflegeversichert. Die Pflegeversicherung wird im Wesentlichen durch je hälftige Beiträge der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert. Der Beitrag liegt bei 1,95 Prozent des Arbeitsentgelts, das nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig ist.
Kinderlose Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent der beitragspflichtigen Bruttoeinkünfte zahlen. Für Mitglieder mit einem Kind oder mehreren Kindern beträgt der Beitrag 0,975 Prozent.
Die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind vom Mitglied allein zu tragen.
Die Pflegeversicherung gewährt ambulante Pflege zu Hause und stationäre Pflege im Heim. In Abhängigkeit von dem Grad der Pflegebedürftigkeit (Stufe I bis III) werden Leistungen bis zu einem bestimmten Betrag erbracht. Anstelle ambulanter Pflege ist ein monatliches Pflegegeld möglich. Außerdem werden bei ambulanter Pflege erforderliche Pflegehilfsmittel gewährt.
Leistungsvoraussetzung ist das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftig ist jemand, der auf Dauer erhebliche Hilfe (mindestens 90 Minuten täglich) bei den notwendigen alltäglichen Verrichtungen der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.
Neben den Pflegekassen bietet das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg für pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige im Infomaterial "Pflegebedürftig – was nun?" sowie das Bundesministerium für Gesundheit in der Broschüre "Ratgeber Pflege" weitere Informationen.