Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

9.1. Unternehmenssteuern

Beim laufenden Betrieb eines Unternehmens können unter anderem folgende Steuern anfallen:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchensteuer
  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer

Welche Steuern Sie zahlen müssen, ist abhängig von

  • Ihren persönlichen Verhältnissen; beispielsweise ob Sie verheiratet sind beziehungsweise in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben
  • der Art der Tätigkeit
  • der Höhe Ihrer Einkünfte beziehungsweise der Umsätze sowie
  • der Unternehmensform (z.B. Einzelunternehmen, Personengesellschaft beziehungsweise Kapitalgesellschaft)

Für jede Steuerart müssen Sie Steuererklärungen beim Finanzamt einreichen. Steuererklärungen, vor allem die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung, müssen Sie bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Wenn Sie Ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater erledigen lassen, gilt eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember des Folgejahres.

Tipp: Wichtige Informationen zu steuerlichen Mitwirkungspflichten, auch für bereits bestehende Unternehmen, enthält die Broschüre "Steuertipps für Existenzgründer" des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg.

Die einzelnen Steuergesetze regeln, in welchen Fällen die Steuer entsteht. Für alle Steuerarten gelten jedoch gemeinsame Bestimmungen darüber, wie eine entstandene Steuer festzusetzen und wann sie zu entrichten ist. Dieses für alle Steuerarten geltende Regelwerk ist die Abgabenordnung.

Einkommensteuer

Einkommensteuer müssen Sie zahlen, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag von 8.130 Euro überschreitet. Bei Eheleuten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern und Lebenspartnerinnen verdoppelt sich der Betrag.

Einen allgemeinen Überblick gibt Ihnen die Verfahrensbeschreibung "Einkommensteuer".

Tipp: Im Internetangebot Landesrecht BW finden Sie den Wortlaut des Einkommensteuergesetzes.

Körperschaftsteuer

Auf das Einkommen von Kapitalgesellschaften vor allem erhebt der Staat Körperschaftsteuer. Darunter fallen vor allem

  • Europäische Gesellschaften,
  • Aktiengesellschaften,
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien und
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Alle Einkünfte einer Kapitalgesellschaft sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

Einen allgemeinen Überblick gibt Ihnen die Verfahrensbeschreibung "Körperschaftssteuer".

Tipp: Im Internetangebot Landesrecht BW finden Sie den Wortlaut des Körperschaftsteuergesetzes.

Gewerbesteuer

Gewerbliche Gewinne aus Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterliegen in der Regel der Gewerbesteuer. Sie fällt bei Personenunternehmen erst bei einem Jahresgewinn von mehr als 24.500 Euro an. Die Gewerbesteuer wird pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet.

Berechtigt zur Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer sind nach dem Gewerbesteuergesetz die Gemeinden. Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung der Steuermessbeträge sind die Finanzämter zuständig.

Einen allgemeinen Überblick gibt Ihnen die Verfahrensbeschreibung "Gewerbesteuer".

Tipp: Im Internetangebot Landesrecht BW finden Sie den Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes.

Umsatzsteuer

Sind Sie selbständig gewerblich oder freiberuflich tätig, sind Sie im Regelfall Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Sie müssen die umsatzsteuerlichen Vorschriften beachten und gegebenenfalls Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Der Umsatzsteuer unterliegen in der Regel alle Lieferungen und Leistungen des Unternehmens. Umsatzsteuern, die Ihrem Betrieb von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wurden, mindern als Vorsteuern die Steuerlast.

Einen allgemeinen Überblick gibt Ihnen die Verfahrensbeschreibung "Umsatzsteuer".

Tipp: Im Internetangebot Landesrecht BW finden Sie den Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes.

Verfahren