Je länger Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, desto schlechter wird sich Ihre finanzielle Situation entwickeln, da Mahngebühren und laufende Zinsen den Schuldenberg wachsen lassen. Eine Schuldenregulierung kann dadurch immer schwieriger und langfristiger werden.
Können Sie mit den Gläubigern keine Einigung erlangen oder ist aufgrund Ihrer Einnahmensituation eine Rückzahlung nicht mehr realistisch, ist eine Entschuldung zu überdenken.
Insolvenzverfahren – Entschuldung für Privatpersonen
Wenn Ihnen als Privatperson die Zahlungsunfähigkeit droht oder Sie bereits zahlungsunfähig sind, können Sie eine Entschuldung im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung anstreben.
Ziel des Verfahrens ist es, die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen und Ihnen einen Neuanfang ohne Schulden zu ermöglichen, vorausgesetzt, Sie erfüllen bestimmte Verpflichtungen. Am Ende des Verfahrens ist eine Befreiung von den noch verbliebenen Verbindlichkeiten (Restschuldbefreiung) möglich.
Das Verfahren gliedert sich in folgende Stufen:
- außergerichtlicher Einigungsversuch
- gegebenenfalls gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
- vereinfachtes Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren)
- Restschuldbefreiungsverfahren
Tipp: Hier finden Sie Broschüren und Vordrucke zur Verbraucherinsolvenz:
Unternehmensinsolvenz
Wenn Ihrem Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit droht oder Ihr Unternehmen bereits zahlungsunfähig beziehungsweise überschuldet ist, können Sie ein Unternehmensinsolvenzverfahren durchführen. In bestimmten Fällen sind Sie gesetzlich verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie Geschäftsführer einer GmbH sind.
Das Unternehmensinsolvenzverfahren gliedert sich in folgende Stufen:
- Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht
- Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen durch das Insolvenzgericht
- Eröffnungsbeschluss und Durchführung des Insolvenzverfahrens
Wenn Unternehmensinhaber und Schuldner identisch sind (z.B. selbstständiger Einzelkaufmann) ist es möglich – ähnlich wie bei einer Privatperson – dem Insolvenzverfahren ein Restschuldbefreiungsverfahren nachzuschalten.
Tipp: Die Broschüre "GründerZeiten Nr. 14 – Insolvenz und Neustart", herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi), bietet weitere Informationen zur Unternehmensinsolvenz.