Als Arbeitnehmer haben Sie einen unterschiedlich ausgeprägten gesetzlichen Kündigungsschutz. Das Arbeitsrecht unterscheidet zwischen dem allgemeinen Kündigungsschutz und dem besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen.
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ergibt sich der allgemeine Kündigungsschutz nicht allein aus dem Kündigungsschutzgesetz, sondern auch aus anderen Rechtsnormen wie beispielsweise dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder auch aus Tarifverträgen.
Voraussetzung für das Eingreifen des Kündigungsschutzgesetzes im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes ist, dass Sie zum Zeitpunkt der Kündigung mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung beschäftigt waren und der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und § 23 KSchG). Ist der Arbeitsvertrag vor dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen worden, kann das Kündigungsschutzgesetz unter bestimmten Voraussetzungen auch bereits bei Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten zur Anwendung kommen.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung dann unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
Gründe, die eine Kündigung sozial rechtfertigen, sind:
- personenbedingte Kündigungsgründe (z.B. Krankheit)
- verhaltensbedingte Kündigungsgründe (z.B. Straftaten oder Arbeitsverweigerung)
Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus. - betriebsbedingte Kündigungsgründe
Wollen Sie geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, müssen Sie unbedingt innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 KSchG).
Sie haben auch die Möglichkeit, zunächst den Betriebsrat einzuschalten. Dies muss allerdings innerhalb einer Woche geschehen. Hält der Betriebsrat Ihren Einspruch gegen die Kündigung für begründet, muss er versuchen, eine Verständigung mit Ihrem Arbeitgeber herbeizuführen (§ 3 KSchG). Bitte beachten Sie, dass auch bei einer Beteiligung des Betriebsrats die erwähnte dreiwöchige Frist für eine Klage beim Arbeitsgericht gilt. Sie verlängert sich im Falle einer Mitwirkung des Betriebsrats also nicht.
Besonderer Kündigungsschutz besteht außerdem für folgende Arbeitnehmergruppen:
- Mütter
- Arbeitnehmer in der Elternzeit
- Arbeitnehmer in Pflegezeit
- Schwerbehinderte
- betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger
- zum Wehrdienst eingezogene Personen
- Zivildienstleistende
Vergessen Sie nicht, sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung arbeitslos zu melden. Erhalten Sie eine Abfindung, müssen Sie dies auch der Agentur für Arbeit mitteilen.
Tipp: Falls Sie von einer Kündigung betroffen sind, empfiehlt es sich – insbesondere wegen der bei einer Kündigungsschutzklage zu beachtenden dreiwöchigen Frist – umgehend rechtlichen Rat einzuholen. Dabei können Sie sich beispielsweise an Ihren Betriebsrat, die Gewerkschaft (falls eine Mitgliedschaft besteht) oder an einen Rechtsanwalt wenden. Für das spezielle Gebiet des Arbeitsrechts gibt es Fachanwälte für Arbeitsrecht. Dies sind Rechtsanwälte, die ihre besonderen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts gegenüber ihrer öffentlichen Berufsvertretung (Anwaltskammer) nachgewiesen haben. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht rechnet nach der allgemeinen Gebührenordnung (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) ab.