Mit dem Erbfall gehen auf Sie als Erben auch die Verpflichtungen über, die der Erblasser zu Lebzeiten eingegangen ist. Sie übernehmen also nicht nur die Rechte des Erblassers, sondern auch dessen Pflichten und haften daher auch für die zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Schulden des Erblassers.
Darüber hinaus haften Sie für die durch den Erbfall entstehenden Schulden, wie beispielsweise Pflichtteilsansprüche, schuldrechtliche Ansprüche aufgrund eines Vermächtnisses oder Gebühren. Auch Nachlasserbenschulden können auf Sie zukommen. Dies sind beispielsweise Verpflichtungen aus Rechtsgeschäften, die dem Nachlass zugutekommen (z.B. Kosten für die Schließung eines Betriebes oder Instandhaltungsmaßnahmen hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Hauses).
Ab der Annahme der Erbschaft haften Sie nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit Ihrem eigenen Privatvermögen.
Sie können Ihre Haftung auf den Nachlass beschränken, indem Sie
- beim zuständigen Notariat die Nachlassverwaltung beantragen,
- beim Insolvenzgericht des Wohnsitzes des Erblassers das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen oder
- unter bestimmten Voraussetzungen die Dürftigkeitsrede erheben.
Durch die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass auf einen Verwalter über. Die Nachlassgläubiger können nicht mehr auf Ihr Eigenvermögen zugreifen.
Sie können die Zahlung an die Nachlassgläubiger insofern verweigern, als der Nachlass hierfür nicht ausreicht.
Hinweis: Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so sind Sie als Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn Sie von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für die Gläubiger als Beauftragter zu führen gehabt hätten.
Tipp: Wenn Sie ausschließen möchten, mit weiteren unerwarteten Forderungen konfrontiert zu werden, ist die Durchführung eines sogenannten Aufgebotsverfahrens empfehlenswert. Die Gläubiger des Erblassers werden dadurch aufgefordert, der zuständigen Stelle innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, welche Forderungen sie noch gegen den Erblasser haben. Versäumt es ein Gläubiger, seine Forderung rechtzeitig anzumelden, muss er sich grundsätzlich mit dem begnügen, was am Ende von der Erbschaft noch übrig ist.