Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

5.2. Fluglärm

Sie wohnen in der Nähe eines Flughafens? Dann kennen Sie den Lärm, den startende und landende Flugzeuge und Hubschrauber verursachen.

Dieser Fluglärm ist vom sogenannten Bodenlärm zu unterscheiden, der durch Bewegungen von Fahrzeugen auf dem Fluggelände oder durch den Autoverkehr am Flughafen entsteht.

In Deutschland sind Starts und Landungen in der Regel nur auf Flugplätzen erlaubt (Flugplatzzwang). Dies gilt nicht in Fällen der Hilfeleistung bei einer Gefahr (z.B. für Notlandungen von Rettungshubschraubern). In besonderen Fällen können auch Ausnahmeerlaubnisse erteilt werden.

Auf der Grundlage des Fluglärmgesetzes sind rund um zivile und militärische Flugplätze so genannte Lärmschutzbereiche einzurichten. Diese werden in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht gegliedert. Das Fluglärmgesetz regelt darüber hinaus:

  • Beschränkungen der baulichen Nutzung
  • Anforderungen an den Schallschutz und an die Belüftung bei schutzbedürftigen Einrichtungen und Wohnungen
  • Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen und
  • Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs bei neuen oder wesentlich geänderten Flugplätzen.

In Baden-Württemberg wurden mit den Rechtsverordnungen über die Festsetzung der Lärmschutzbereiche vom 20. Dezember 2010 Lärmschutzbereiche für die Verkehrsflughäfen Stuttgart, Karlsruhe/Baden-Baden und Friedrichshafen sowie den Verkehrslandeplatz Mannheim festgesetzt.

An den Verkehrsflughäfen und bestimmten Verkehrslandeplätzen sind Anlagen zur fortlaufenden Messung der Fluglärmimmissionen einzurichten und zu betreiben. Die Mess- und Auswertungsergebnisse sind von Flughafenbetreiber regelmäßig zu veröffentlichen.

Die Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung begrenzt die Starts und Landungen lauterer Flugzeuge an Landeplätzen mit höherem Flugaufkommen.

Wenn Sie sich durch Fluglärm belästigt fühlen, wenden Sie sich bei zivilen Flughäfen an den jeweiligen Flughafen:

Bei Beschwerden über den militärischen Fluglärm können Sie sich an das Luftwaffenamt wenden (fliz@bundeswehr.org oder Bürgertelefon 0800 - 8620730).

Tipp: Weitere Informationen zum Fluglärm finden Sie auf den Seiten der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW)und beim Umweltbundesamt.

Verfahren