Nicht immer erhalten Sie Leistungen, die den Anforderungen in Ihrer Reisebestätigung und der Beschreibung im Katalog des Reiseveranstalters entsprechen. Wird Ihnen zum Beispiel statt des gebuchten Balkonzimmers mit Meerblick lediglich eine auf den Hinterhof gerichtete Unterkunft zugewiesen oder können Sie wegen Überbuchung gar nicht in das im Reisevertrag festgelegte Hotel oder ein Hotel gleicher Kategorie und Lage einziehen, liegt ein Reisemangel vor.
Wenn Sie Reisemängel feststellen, haben Sie laut Gesetz folgende Möglichkeiten:
- Abhilfe
- Minderung des Reisepreises
- Vorzeitige Kündigung des Reisevertrags
- Schadenersatz
Abhilfe
Sie können von Ihrem Reiseveranstalter Abhilfe, etwa die Beschaffung eines gleichwertigen Hotels, verlangen. Sie fordern, dass der Mangel beseitigt wird und setzen dem Veranstalter eine angemessene Frist. Wenden Sie sich am Urlaubsort an die örtliche Agentur des Reiseveranstalters oder - wenn eine solche nicht vorhanden ist - an die Reiseleitung. Wenn der Reiseveranstalter der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb der Frist nachkommt, können Sie selbst Abhilfe schaffen. Die dadurch entstehenden Kosten muss Ihnen der Reiseveranstalter erstatten.
Hinweis: Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Auch unverhältnismäßige Mehrkosten der Selbstabhilfe muss der Reiseveranstalter nicht erstatten.
Minderung des Reisepreises
Solange ein Reisemangel besteht, tritt eine Minderung des Reisepreises ein. Sie können eine Erstattung des Teils des Reisepreises verlangen, den die Urlaubsreise aufgrund des Mangels weniger wert ist.
Achtung: Wichtige Voraussetzung für eine Minderung des Reisepreises ist, dass Sie dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel angezeigt haben. Handeln Sie also ohne Verzug und treten Sie mit Ihren Beanstandungen sofort an den Reiseveranstalter heran.
Vorzeitige Kündigung des Reisevertrags
Bei besonders schweren Reisemängeln, die die Reise erheblich beeinträchtigen, können Sie den Reisevertrag kündigen und damit den Urlaub vorzeitig abbrechen. Dieses Kündigungsrecht setzt allerdings - neben dem Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Reisemangels - voraus, dass Sie dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt haben und dass diese Frist erfolglos abgelaufen ist.
Lediglich wenn
- Abhilfe unmöglich ist oder
- vom Reiseveranstalter verweigert wird oder
- wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt wird,
bedarf es einer solchen Fristsetzung nicht.
Entschädigung für erbrachte Leistungen
Bei vorzeitiger Kündigung des Reisevertrags verliert zwar der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, er kann jedoch für die bereits erbrachten und zur Beendigung der Reise noch erforderlichen Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen, soweit diese Leistungen überhaupt einen Wert für Sie haben. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Reisepreis und danach, welche mangelfreien Leistungen bis zur Beendigung erbracht wurden.
Trotz Kündigung ist der Reiseveranstalter verpflichtet, Sie vom Urlaubsort zurückzubefördern, wobei ihm eventuelle Mehrkosten zur Last fallen.
Hinweis: Eine andere Kostenverteilung sieht das Gesetz in den Fällen vor, in denen ein Mangel auf höherer Gewalt beruht. Lesen Sie dazu das Kapitel "Kündigung wegen höherer Gewalt".
Schadenersatz
Trifft den Reiseveranstalter ein Verschulden an dem Reisemangel, muss er gegebenenfalls auch Schadenersatz leisten. Dabei hat der Veranstalter ebenso für ein Verschulden seiner Leistungsträger, zum Beispiel Flug- oder Hotelunternehmen, einzustehen. Als Betroffene oder Betroffener können Sie insbesondere Ersatz für Schäden an ihrer Gesundheit oder an Ihrem Eigentum verlangen. Liegt ein erheblicher Reisemangel vor, haben Sie auch einen Schadensersatzanspruch wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit.
Der Reiseveranstalter kann im Vertrag seine Schadenersatzhaftung auf den dreifachen Reisepreis beschränken, wenn der Schaden durch einen Leistungsträger verursacht oder nur leicht fahrlässig herbeigeführt wurde. Dies gilt allerdings nicht, wenn Ihre Gesundheit durch den Reisemangel beeinträchtigt ist (Körperschäden).
Beweise sichern
In allen geschilderten Fällen gilt: Sie müssen beweisen,
- dass Reisemängel vorlagen und
- welchen Umfang sie hatten, zum Beispiel durch Fotos oder durch Zeugenaussagen von Mitreisenden.
- Sie sollten beweisen können, dass Sie dem Reiseveranstalter am Urlaubsort (örtliche Agentur des Veranstalters oder Reiseleitung) die bestehenden Mängel angezeigt und ihm eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt haben.
- Lassen Sie sich deshalb die erfolgte Mängelanzeige schriftlich bestätigen oder - falls der Reiseveranstalter dazu nicht bereit ist - durch Mitreisende bezeugen.