Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

4.1. Möglicher Ablauf einer Auslandsadoption

Das Verfahren bei einer Auslandsadoption ist je nach Auslandsvermittlungsstelle und Land unterschiedlich. Am Beispiel der Zentralen Adoptionsstelle (ZAS) in Baden-Württemberg, die beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) angesiedelt ist, stellen wir Ihnen im Folgenden einen möglichen Ablauf einer internationalen Adoption dar.

Wie bei der Inlandsadoption auch, sollten Sie sich zunächst bei einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen und anschließend bei der ZAS bewerben. Sofern das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) in dem Land, für das Sie sich entschieden haben, in Kraft ist, wird Ihre Bewerbung in der Regel durch die ZAS angenommen. Danach stellen Sie bei der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts einen Antrag auf Prüfung Ihrer Eignung, ein Kind aus diesem Land zu adoptieren. Hält die Adoptionsvermittlungsstelle Sie für geeignet, verfasst sie über das Ergebnis der Prüfung einen Bericht (Eignungsbericht, Sozialbericht oder auch "Home Study" genannt).

Diesen Sozialbericht schickt die Adoptionsvermittlungsstelle an die ZAS, die Sie zu mindestens einem Gespräch und in der Regel auch zu einem Bewerberseminar einlädt. Die ZAS versendet Ihre Dokumente einschließlich des Sozialberichts an die zentrale Adoptionsbehörde des Landes, aus dem Sie ein Kind adoptieren möchten.

Sollte im Ausland ein Kind leben, für das Sie – nach Ansicht der ausländischen zentralen Adoptionsbehörde – die am besten geeigneten Eltern sein könnten, sendet diese ausländische zentrale Adoptionsbehörde der ZAS einen Kindervorschlag zu. Dieser enthält in der Regel alle bekannten Informationen über das Kind (z.B. Herkunft und Gesundheit).

Nach Absprache mit der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts unterbreitet Ihnen die ZAS den Kindervorschlag. Wenn Sie sich vorstellen können, dieses Kind zu adoptieren, reisen Sie ins Ausland, um das Kind kennenzulernen und zu adoptieren. Je nach Land gelten unterschiedliche Vorschriften (z.B. darüber, wie lange Sie mit dem Kind im Herkunftsland zusammenleben müssen). Außerdem müssen Sie klären, welche Einreisedokumente für das Kind benötigt werden.

Wenn Sie und die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes als auch die ZAS als Auslandsvermittlungsstelle dem Kindervorschlag beziehungsweise der Fortsetzung des Adoptionsverfahrens zugestimmt haben, setzt sich die Auslandsvermittlungsstelle zunächst mit der Ausländerbehörde in Verbindung, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Diese erteilt vorab ihre Zustimmung für ein Einreisevisum für Ihr Adoptivkind, wenn ausländerrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Nach Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde stellt die deutsche Auslandsvertretung des Herkunftslandes Ihrem Adoptivkind ein Visum aus, wenn die gesetzlichen Bestimmungen des Herkunftslandes eingehalten worden sind.

Hinweis: Um in Deutschland rechtsverbindlich feststellen zu lassen, ob die Adoption anerkannt wird und welche Wirkungen diese hat, können Sie sich an das für Sie zuständige Vormundschaftsgericht wenden und eine Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung beantragen.

Hinsichtlich der Wirkungen einer internationalen Adoption wird zwischen einer starken und schwachen Adoption unterschieden:

  • Bei einer starken Adoption verliert das adoptierte Kind die rechtlichen Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern und erhält die Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind des Annehmenden.
  • Bei einer schwachen Adoption bleiben einige Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Eltern oder deren Verwandten erhalten (z.B. Erbrechte, Unterhaltspflichten).

Hinweis: Viele Herkunftsländer verlangen Berichte über die Entwicklung des Kindes nach der Adoption. Diese Berichte werden in der Regel von der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes erstellt und von der Auslandsvermittlungsstelle an die jeweilige Adoptionsvermittlungsstelle im Ausland gesandt.

Verfahren