Wenn Ihr Schuldner auch nach Erlass und Zustellung des Vollstreckungsbescheids seine Schulden nicht bezahlt, können Sie die Zwangsvollstreckung betreiben. Die häufigsten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind die Sachpfändung, die Forderungspfändung und die Abnahme der Vermögensauskunft.
Sachpfändung
Für die Pfändung beweglicher Sachen (z.B. Maschinen, Einrichtungsgegenstände, Schmuck, aber auch Aktien und andere Wertpapiere und Bargeld) sind die Gerichtsvollzieher zuständig. Sie müssen dem Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag erteilen. Wenn Sie nicht wissen, welcher Gerichtsvollzieher zuständig ist, richten Sie den Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk Ihr Schuldner seinen Sitz hat.
Forderungspfändung
Die Pfändung von Forderungen (z.B. Kontoguthaben, Pacht- und Mieteinnahmen, Arbeitsentgelt) erfolgt durch einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts. Zuständiges Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen Sitz hat. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verbietet dem Drittschuldner (z.B. Bank, Pächter, Mieter, Arbeitgeber), Zahlungen an den Schuldner zu leisten und überträgt die Forderung auf den Gläubiger, der sie anschließend gegen den Drittschuldner geltend machen kann.
Abnahme der Vermögensauskunft
Wenn ein Sachpfändungsversuch fehlschlägt, weil der Schuldner keine pfändbare Habe besitzt, oder aus bestimmten anderen Gründen keinen Erfolg hat, beantragen Sie beim zuständigen Gerichtsvollzieher, dass er Ihrem Schuldner die Vermögensauskunft abnimmt. In diesem Fall hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände angeben.
Hinweis: Zum Schutz des Schuldners sind im Fall der Forderungspfändung Pfändungsfreigrenzen und im Fall der Sachpfändung Vorschriften über unpfändbare Gegenstände zu beachten.