Damit eine Straße (ein Weg, ein Platz) von allen genutzt werden darf, muss diese entsprechend zugelassen, also "gewidmet" werden. Erst durch diese Widmung wird eine Straße öffentlich für jeden zugänglich und darf ohne vorherige Erlaubnis genutzt werden.
Hinweis: Die Widmung kann inhaltlich beschränkt werden. Die Beschränkung betrifft bestimmte
- Benutzungsarten (z.B. Fußgängerverkehr),
- Benutzungszwecke (z.B. Schulweg),
- Benutzerkreise (z.B. Anlieger) oder
- in sonstiger Weise (z.B. zeitliche Begrenzung der Nutzung)
Mit der Widmung wird gleichzeitig festgelegt, ob eine Straße eine Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße ist. Die Straßenklasse bestimmt den Träger der Straßenbaulast. Der Straßenbaulastträger übernimmt ab diesem Zeitpunkt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben.
Wenn Sie Straßen über das übliche Maß hinaus nutzen wollen, müssen Sie eine Genehmigung dafür beantragen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Straßenfest oder eine ähnliche Veranstaltung organisieren, für die Sie Straßenfläche sperren lassen müssen. Wie Sie vorgehen müssen, um eine Genehmigung zu erhalten, lesen Sie in der Verfahrensbeschreibung "Erlaubnis für Veranstaltungen (Straßenverkehr)". Für welche besonderen Nutzungsarten Sie sonst eine Erlaubnis benötigen, erfahren Sie in den Verfahrensbeschreibungen zum Thema "Sondernutzungen an Straßen". Beachten Sie auch, dass das Aufstellen beziehungsweise Anbringen von Werbeanlagen genehmigungspflichtig ist.
Strom, Wasser, Gas oder Telekommunikation – vieles wird für den Bürger unsichtbar durch unterirdisch verlegte Leitungen bis zu den eigenen vier Wänden transportiert. Wenn Sie neue Leitungen unterirdisch im öffentlichen Straßenraum verlegen lassen, müssen Sie vorher einen Antrag auf "Aufgrabung einer Straße für Leitungsverlegung" stellen. Die entsprechende Verfahrensbeschreibung gibt Ihnen grundlegende Informationen dazu.
Eine Straße kann auch entwidmet beziehungsweise eingezogen werden. Dies ist möglich, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist (Verlust der Verkehrsbedeutung durch z.B. Bau einer neuen Straße). Das gleiche gilt, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit (z.B. Erholungsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger oder der Landschaftsschutz) die Einziehung erfordern.
Mit der Einziehung verliert eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Straße steht dann der Allgemeinheit zur Nutzung nicht mehr zur Verfügung. Es entfallen mit der Entwidmung alle straßenrechtlichen Rechte und Pflichten des Straßenbaulastträgers. Für das Straßengrundstück gelten dann nur noch die Rechtsvorschriften, die für private Grundstücke gelten.
Hinweis: Wenn die öffentliche Nutzung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise oder in sonstiger Weise beschränkt wird, handelt es sich um eine Teileinziehung.