Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

1.2.2. Verbote und Überwachung

Das Tierschutzgesetz nennt verschiedene Verbote im Zusammenhang mit der Tierhaltung. Es ist unter anderem verboten,

  • von einem Tier Leistungen zu verlangen, die es körperlich nicht in der Lage ist zu erbringen oder durch die ihm Schmerzen oder Leiden zugefügt werden,
  • bei einem Tier Dopingmittel anzuwenden,
  • Tiere auszusetzen oder zurückzulassen,
  • gezüchtete oder aufgezogene Wildtiere, die sich in ihrem natürlichen Lebensraum nicht zurechtfinden würden, auszuwildern,
  • Tiere auf eine Art zu trainieren oder auszubilden, die ihnen Leiden zufügt,
  • Tiere für Filmaufnahmen oder für die Werbung zu verwenden, wenn ihnen dabei Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  • ein Tier an anderen Tieren scharf zu machen, auf Schärfe zu prüfen oder auf andere Tiere zu hetzen (Ausnahme: im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd),
  • ein Tier zu aggressivem Verhalten abzurichten.

Für Verstöße gegen die Regelungen des Tierschutzgesetzes sind Strafen und Geldbußen vorgesehen:

  • Wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder ihm erhebliche Schmerzen oder Leiden aus Rohheit zufügt, dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe in unterschiedlicher Höhe. Die zuständige Behörde trifft darüber hinaus die erforderlichen Anordnungen, um eine tiergerechte Haltung sicherzustellen.
  • Personen, die nachhaltig gegen das Tierschutzrecht verstoßen, kann insbesondere das Halten, der Handel oder der sonstige Umgang mit Tieren zeitlich befristet oder auf Dauer verboten werden.

Für die Überwachung der Einhaltung des Tierschutzgesetzes sind die Unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter beziehungsweise Bürgermeisterämter der Stadtkreise) zuständig. Personen und Betriebe, die Tiere zu gewerblichen Zwecken halten, werden von Tierärzten und Tierärztinnen der Veterinärämter kontrolliert.

Eine große Hilfe für die Überwachung sind auch Meldungen von Personen, die Verstöße gegen das Tierschutzrecht beobachten. Wie Sie eine derartige Meldung vornehmen können, erfahren Sie in der Verfahrensbeschreibung "Tierquälerei anzeigen".

Tipp: Verstöße gegen das Tierschutzrecht oder allgemeine Anregungen zum Tierschutz können Sie außer bei der vor Ort zuständigen Behörde auch über das Tierschutztelefon (Telefonnummer: 0711/126-2929) des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum mitteilen. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen wenden Sie sich bitte direkt an die Polizei.

Verfahren