Eine Unterhaltszahlung nach einer Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft soll den Lebensstandard, der vor einer Trennung bestanden hat, aufrechterhalten. Der jeweilige Unterhalt richtet sich nach dem Lebensbedarf der unterhaltsbedürftigen Person.
Sehr problematisch sind die Fälle, in denen eine unterhaltspflichtige Person beispielsweise Zahlungen verweigert oder ihre Arbeitszeit und damit ihr Einkommen reduziert. In solchen Fällen helfen Beratungsstellen beziehungsweise Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen.
Tipp: Die Leitlinien zur Festsetzung des Unterhalts erhalten Sie auf den Seiten des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Oberlandesgerichts Karlsruhe ("Süddeutsche Leitlinien"). Dort finden Sie auch die Düsseldorfer Tabelle. Diese ist die Grundlage zur Ermittlung des Kindesunterhalts für Minderjährige und im elterlichen Haushalt lebende volljährige Kinder.
Kindesunterhalt
Gegenüber den gemeinsamen Kindern besteht nach einer Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft weiterhin eine Unterhaltspflicht. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt diese Pflicht durch die tägliche Fürsorge und Erziehung. Der andere Elternteil muss Unterhaltszahlungen leisten, deren Höhe sich nach dem Einkommen richtet.
Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltsverpflichtungen nicht, darf dies nicht zulasten des Kindes gehen. Zur finanziellen Entlastung können alleinstehende Elternteile einen Unterhaltsvorschuss aus öffentlichen Mitteln beantragen.
Unterhalt für den Partner oder die Partnerin
Ein Partner oder eine Partnerin kann nach der Scheidung beiziehungsweise Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nicht selbst für den eigenen Unterhalt sorgen? Dann besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Partner oder der Partnerin.
Der Anspruch auf Zahlung von Unterhalt beginnt bereits mit dem Getrenntleben. Sind Sie sich nicht über die Zahlung einig, sollte die unterhaltspflichtige Person bereits zu diesem Zeitpunkt aufgefordert werden,
- Auskünfte zu Einkommen und Vermögen zu erteilen und
- einen entsprechenden Unterhalt zu gewähren.
Weitere Informationen zum Trennungsunterhalt, der bis zur Rechtskraft der Scheidung oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu zahlen ist, finden Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung.
Nach der Scheidung/Aufhebung einer Lebenspartnerschaft besteht ein Anspruch auf Unterhaltszahlung wenn
- ein Unterhaltstatbestand nach den §§ 1570 ff. BGB vorliegt,
- die unterhaltsbedürftige Person nicht selbst für den eigenen Unterhalt sorgen kann (Bedürftigkeit) und
- die unterhaltspflichtige Person aus dem eigenen Einkommen und Vermögen zu dem Unterhalt beitragen kann (Leistungsfähigkeit).
Je nach Situation kann sich die Pflicht zur Unterhaltszahlung ergeben:
- Betreuungsunterhalt: die unterhaltsbedürftige Person betreut ein Kind und kann deshalb keiner Arbeit nachgehen
- Unterhalt wegen Alters: die unterhaltsbedürftige Person ist für eine Erwerbstätigkeit zu alt
- Unterhalt wegen Krankheit: die unterhaltsbedürftige Person ist krank
- Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit: die unterhaltsbedürftige Person findet keine Arbeit
- Aufstockungsunterhalt:
- die unterhaltsbedürftige Person hat zwar eine Arbeitsstelle, verdient aber nicht genug, um den früheren Lebensstandard fortzuführen
- die unterhaltsbedürftige Person durchläuft eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- Billigkeitsunterhalt: die unterhaltsbedürftige Person kann aus sonstigen schwerwiegenden Gründen Unterhalt verlangen
Die Höhe der Unterhaltszahlung richtet sich nach dem Lebensbedarf der unterhaltsbedürftigen Person und dem Einkommen der unterhaltspflichtigen Person. Wenn sich die Einkommensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Person wesentlich verändern (z.B. zehn Prozent Abweichung), ist es möglich, die Höhe des Unterhalts abändern zu lassen. Dies müssen Sie bei Gericht beantragen.
Der Unterhaltsanspruch kann – je nach Einzelfall – herabgesetzt und/oder zeitlich begrenzt werden. Dies ist dann möglich, wenn der Unterhaltsanspruch ansonsten unbillig wäre. In die Bewertung miteinfließen müssen
- die Belange gemeinsamer Kinder und
- die Frage, inwieweit durch die Ehe oder Lebenspartnerschaft Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit der eigenen Erwerbsfähigkeit entstanden sind.
Sie können mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin Vereinbarungen treffen, in denen sie
- die Höhe und Modalitäten der Zahlung festlegen oder
- den Unterhalt sogar ausschließen.
Hinweis: Eine solche Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft getroffen wird, müssen Sie durch einen Notar oder durch eine Notarin beurkunden lassen.