Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

9.1. Einreise aus EU-Staaten

Wenn Sie aus einem EU-Staat nach Deutschland einreisen, können Sie Waren abgabenfrei und ohne Zollformalitäten mitbringen, wenn diese

  • keinen Verboten oder Beschränkungen für die Ein- oder Durchfuhr unterliegen,
  • aus keinen zoll- oder steuerrechtlichen Sondergebieten mitgebracht werden und
  • nur zum privaten Gebrauch bestimmt sind. Dies schließt den Handel und jede andere gewerbliche Verwendung aus.

Um den gewerblichen Warenverkehr vom privaten Reiseverkehr abzugrenzen, gelten für bestimmte Warengruppen (z.B. Tabakwaren, Alkohol) Richtmengen, die Sie nicht überschreiten dürfen.

Tipp: Weitere Informationen zu den Richtmengen finden Sie unter "Rückreise aus einem anderen EU-Mitgliedstaat" auf den Internetseiten der Bundeszollverwaltung.

Auch sind Besonderheiten beim privaten Erwerb eines neuen Fahrzeuges in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu beachten. Ein neues Fahrzeug kann nicht abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden.

Wollen Sie Waren, die die Richtmengen überschreiten, abgabenfrei einführen, müssen Sie nachweisen, dass Sie diese nur zu privaten Zwecken verwenden werden. Ansonsten wird angenommen, dass Sie die Waren gewerblich verwenden wollen. Gewerblich mitgeführte Waren müssen Sie in Deutschland beim zuständigen Finanzamt zur Umsatzsteuer und beim zuständigen Hauptzollamt zur Verbrauchssteuer anmelden.

Zoll- oder steuerrechtliche Sondergebiete

Innerhalb der EU gibt es Sondergebiete, für die die erleichterten Bestimmungen im Reiseverkehr zwischen EU-Staaten nicht gelten. Dies sind:

  • Gebiete, die zum Staatsgebiet einzelner EU-Mitgliedstaaten, nicht aber zum Zollgebiet der EU gehören (z.B. Grönland, Gibraltar, Helgoland)

Beachten Sie bei der Einreise aus diesen Gebieten die Reisefreigrenzen bei Einreise von außerhalb der EU. Wenn Sie diese überschreiten, müssen Sie Abgaben an den Zoll leisten.

  • Gebiete, die zum Zollgebiet der EU gehören, in denen jedoch andere Bestimmungen bezüglich der Verbrauch- und Mehrwertsteuern gelten (z.B. die britischen Kanalinseln, die Kanarischen Inseln)

Auch für diese Gebiete müssen Sie die Reisefreigrenzen bei Einreise von außerhalb der EU einhalten. Bei Überschreiten dieser Freigrenzen werden die Einfuhrumsatzsteuer sowie gegebenenfalls Verbrauchsteuern, jedoch keine Zollabgaben erhoben.

Tipp: Nähere Informationen und eine vollständige Liste der betroffenen Gebiete finden Sie unter "Gebiete mit Sonderregelungen" auf den Internetseiten der Bundeszollverwaltung.

Verfahren