Nach § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erhebt der Staat Einkommensteuer auf "Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit". Zu diesen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zählen nach § 18 EStG:
- Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
- Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, sofern sie nicht Gewerbetreibende sind
- Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit
Die bedeutsamste Gruppe dieser Einkunftsart sind dieFreiberufler. Freiberuflich tätig sind Sie, wen Sie selbständig eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
- wissenschaftliche,
- künstlerische,
- schriftstellerische,
- unterrichtende oder
- erzieherische Tätigkeit oder
- einen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 genannten Katalogberuf (z.B. die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Krankengymnasten, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Dolmetscher, Heilpraktiker, Notare, Journalisten, Steuerberater) oder
- einen den Katalogberufen ähnlichen Beruf
Die Merkmale des Gewerbebetriebs gelten auch für die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Sie müssen die Tätigkeit also selbständig,nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht unter Teilnahme am allgemeinen Verkehr ausüben. Die freiberufliche Tätigkeit ist jedoch durch persönlichen Arbeitseinsatz des Freiberuflers - im Gegensatz zum Einsatz von Kapital und Einsatz abhängiger Arbeitnehmer - gekennzeichnet.
Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) ist oft schwierig. Die Tätigkeiten, die diesen beiden Einkunftsarten zugrunde liegen, können weitgehend übereinstimmen. Sie beruhen in beiden Fällen überwiegend auf dem Einsatz der persönlichen Arbeitskraft, weichen aber in einem entscheidenden Detail voneinander ab. Eine genaue Zuordnung ist oft nur im Einzelfall unter genauer Betrachtung der jeweiligen beruflichen Bildung und Tätigkeitsfelder möglich. Nähere Informationen dazu finden Sie im Kapitel "Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit".
Erforderlich für die Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit ist, dass Ihre Tätigkeit beziehungsweise Ihr Beruf ausdrücklich in § 18 EStG aufgeführt ist. Soweit § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG keine abschließenden Aufzählungen enthalten, muss Ihr Beruf den genannten Tätigkeiten ähnlich sein.
Bei dem Berufsbild eines EDV-Beraters können beispielsweise die freiberuflichen Tätigkeiten als Ingenieur oder beratender Volks- und Betriebswirt (Katalogberufe) beziehungsweise ähnlicher Berufe einschlägig sein.
Außerdem müssen Sie als Berufsträger alle Voraussetzungen für Ihren Beruf erfüllen. Das bedeutet, dass Sie nicht nur die Kenntnisse besitzen, sondern diese in der Regel auch durch eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung durch Prüfungen nachweisen müssen.
Die Qualifizierung als gewerbliche Einkünfte statt Einkünfte aus selbständiger Arbeit kann in Betracht kommen, weil
- die persönlichen Voraussetzungen (Berufsqualifikation) fehlen,
- die Tätigkeit nicht die charakteristischen Merkmale eines freien Berufes ausweist, insbesondere kein ähnlicher Beruf vorliegt, oder
- keine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Die Abgrenzung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von den Einkünften aus Gewerbebetrieb ist von großer Bedeutung, da für die selbstständigen Einkünfte keine Gewerbesteuer anfällt.
Daher ist es für Sie wichtig, zu Beginn Ihrer Selbständigkeit mit dem Finanzamt zu klären, ob Sie Freiberufler sind und keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Für diese Klärung ist das Finanzamt zuständig, bei dem Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein. Weitere Informationen dazu finden Sie im Kapitel "Gemischte Tätigkeiten".
Hinweis: Für konkrete Auskünfte steht Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt zur Verfügung. Das Finanzamt kann aber nur insoweit Hilfe leisten als es nicht steuerberatend tätig wird. Fragen zum Verfahrensrecht (z.B. Fristberechnungen) sind uneingeschränkt zulässig. Antworten auf Fragen des materiellen Rechts erhalten Sie grundsätzlich nur bei einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin.
In der Rubrik "Adressen, Nummern, Öffnungszeiten" finden Sie eine Liste der Finanzämter in Baden-Württemberg. Wenn Sie in service-bw bereits einen Ort gewählt haben ("Ort wählen"), gelangen Sie direkt zu dem für Sie zuständigen Finanzamt.
Tipp: Im Portal der Finanzämter in Baden-Württemberg stellt die Steuerverwaltung weitere Informationen zur Verfügung, beispielsweise Internetformulare und Antworten zu häufig gestellten Fragen (z.B. zu Abgabefristen für Steuererklärungen, Existenzgründer und Zahlung von Steuern).
Achten Sie sowohl als Arbeitgeber als auch als Auftragnehmer darauf, dass es bei der Tätigkeit nicht zu einer sogenannten "Scheinselbständigkeit" kommt, bei der in Wahrheit doch ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird und der Auftragnehmer vom Arbeitgeber wie ein Arbeitnehmer abhängig ist. Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft Ihnen das sogenannte "Statusfeststellungsverfahren" bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtssicherheit.