Sie haben als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Das bedeutet: Ihr Arbeitgeber muss - wenn Sie das wollen und keine tarifvertraglichen Regelungen dem entgegenstehen - einen bestimmten Betrag von Ihrem Bruttolohn als Beitrag für eine betriebliche Altersversorgung verwenden (Entgeltumwandlung).
Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung können aber auch ganz oder teilweise von Ihrem Arbeitgeber übernommen werden oder - in anderen Fällen - aus Ihrem Nettoentgelt stammen.
Die betriebliche Altersversorgung organisiert und führt in jedem Fall Ihr Arbeitgeber durch. Er wählt die Anlageform aus, kümmert sich um die Beitragszahlungen und ist der Vertragspartner für den ausgewählten Anbieter beziehungsweise Finanzdienstleister. Wie dies im Einzelnen abläuft, wird häufig auf betrieblicher Ebene vereinbart oder ist im Tarifvertrag festgelegt.
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, sich am Aufbau der Betriebsrente der Beschäftigten finanziell zu beteiligen. Dennoch tun dies viele Unternehmen. Unabhängig davon, ob Sie den Beitrag für Ihre Betriebsrente allein zahlen oder Ihr Arbeitgeber sich daran beteiligt, Anspruch auf die spätere Rentenzahlung haben in jedem Fall nur Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
Das Wesentliche zum Thema „Betriebsrente“ haben wir für Sie zusammengefasst:
- Sie müssen sich nicht um die Durchführung und die damit verbundenen Formalitäten kümmern. Dies übernimmt Ihr Arbeitgeber. Er führt auch die Beiträge für Sie ab.
- Die Verwaltungs- und Abschlusskosten sind teilweise günstiger, weil sie auf eine größere Personengruppe verteilt sind oder Ihr Arbeitgeber einen Mengenrabatt vom Anbieter erhält.
- Viele Arbeitgeber sind bereit, ihre Beschäftigten beim Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung finanziell zu unterstützen.
- Bei tariflichen Modellen können die Leistungen speziell auf die jeweiligen beruflichen Risiken zugeschnitten sein.
- Sie können mehrere Förderwege nebeneinander nutzen.
- Wird die Betriebsrente durch Beiträge aufgebaut, die direkt aus Ihrem Bruttogehalt entnommen werden (Entgeltumwandlung), bleiben diese Beiträge gegebenenfalls steuer- und abgabefrei. Allerdings fallen wegen der Sozialabgabenfreiheit Ihre Ansprüche bei der gesetzlichen Rente (auch bei der Arbeitslosenversicherung und bei der Berechnung des Krankengeldes, wenn Sie gesetzlich versichert sind) dann entsprechend geringer aus.
Achtung: Sind Sie im Alter Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sollten Sie bedenken, dass Sie von der späteren Betriebsrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen. Bei Leistungen aus der privaten Altersvorsorge ist das in der Regel nicht der Fall.
Zahlen Sie die Beiträge für Ihre spätere Betriebsrente aus Ihrem Nettoeinkommen, können diese durch die Gewährung von Zulagen und den Sonderausgabenabzug gefördert werden (Riester-Rente).
Haben Sie den Vorsorgevertrag schon vor 2005 abgeschlossen, ist eventuell eine Pauschalbesteuerung des umgewandelten Entgeltes vereinbart worden. Das bedeutet, dass Sie die spätere Betriebsrente nur mit dem Ertragsanteil versteuern müssen. Um die Pauschalbesteuerung nach 2005 beizubehalten, müssten Sie hierzu bis 30. Juni 2005 optiert haben.
Tipp: Weitere Hinweise enthält die Broschüre "Betriebliche Altersversorgung". Neutrale und kostenlose Informationen zur Altersvorsorge bieten auch die Servicezentren für Altersvorsorge - PROSA (Pro Sicherheit im Alter).