Welche Rechtsform für Sie infrage kommt, hängt von Ihren individuellen beruflichen Zielen und zahlreichen anderen Faktoren (persönliche Situation, wirtschaftliches Umfeld, Kooperationsmöglichkeiten etc.) ab. Bei Ihrer Entscheidung sollten Sie sich auf jeden Fall von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beziehungsweise von einer Notarin oder einem Notar und zu steuerlichen Aspekten gegebenenfalls auch von einer Steuerberaterin oder von einem Steuerberater beraten lassen.
Die wichtigsten Rechts- und Kooperationsformen für freiberuflich Tätige in Deutschland sind:
- Einzelunternehmen
Freiberuflich Tätige können Einzelunternehmerinnen oder Einzelunternehmer sein. Sie sind allein verantwortlich und haften unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Bei der Rechtsform des Einzelunternehmers wird kein Mindestkapital benötigt. - Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beziehungsweise Sozietät
Eine mögliche Form der Kooperation von freiberuflich Tätigen ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Bei rechts- und steuerberatenden Berufen wird hier auch von einer Sozietät gesprochen. Die Partner regeln den Umfang und die sonstigen Fragen der Zusammenarbeit untereinander. Ein förmlicher Gesellschaftsvertrag sowie eine Mindesteinlage sind in der Regel nicht notwendig. Für Verbindlichkeiten der GbR haften die Gesellschafter in der Regel mit ihrem Privatvermögen. Eine Eintragung der GbR in das Handelsregister ist nicht erforderlich. - Partnerschaftsgesellschaften (PartG)
Die Partnerschaftsgesellschaft ist für die freien Berufe das Äquivalent zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG). Der Zusammenschluss zu einer Partnergesellschaft steht nur freiberuflich Tätigen offen und soll die Zusammenarbeit zwischen Angehörigen freier Berufe, gegebenenfalls auch an verschiedenen Standorten, erleichtern. Die Partnerschaftsgesellschaft wird durch einen Partnerschaftsvertrag geschlossen und ist im Partnerschaftsregister einzutragen. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften die Partner mit dem Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft und darüber hinaus als Gesamtschuldner mit ihrem Privatvermögen. Bei fehlerhafter Berufsausübung haften neben der Gesellschaft nur der beziehungsweise die Partner persönlich, die den Auftrag bearbeitet haben. - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Das erforderliche Stammkapital zur Gründung einer GmbH, die auch als Einpersonen-GmbH gegründet werden kann, beträgt mindestens 25.000 Euro. Die Gründung erfordert eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Für Verbindlichkeiten der GmbH haften der bzw. die Gesellschafter mit dem Gesamtvermögen der GmbH und in der Regel nicht mit ihrem Privatvermögen. Eine GmbH ist aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. - Für besondere Rechtsformen der Zusammenarbeit von freiberuflich Tätigen wie beispielsweise Rechtsanwalts- oder Steuerberatungsgesellschaften gelten die besonderen Anforderungen der für den jeweiligen Berufsstand geltenden Fachgesetze, z.B. der Bundesrechtsanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz. Sie bedürfen in der Regel einer Zulassung oder Anerkennung durch die zuständige Kammer (Standesorganisation).
Um bestimmte Berufsbezeichnungen im Namen einer Gesellschaft oder einer Organisation verwenden zu können, ist in manchen Fällen die Einhaltung besonderer Bestimmungen notwendig. Einige Beispiele finden Sie unter "Berufsbezeichnungen in Gesellschaftsnamen".
Gemeinschaften ohne eigene Rechtsform
Verschiedene Kooperationsarten wie Bürogemeinschaft, Praxisgemeinschaft oder Laborgemeinschaft, die keine eigene Rechtsform haben, werden von Freiberuflerinnen und Freiberuflern gegründet, um Büro- beziehungsweise Praxisräume sowie deren Einrichtung gemeinsam zu nutzen. Häufig werden auch Mitarbeitende gemeinsam beschäftigt.
Besondere Formalitäten bestehen bei der Gründung solcher Gemeinschaften grundsätzlich nicht, jedoch kann wegen der konkreten Ausgestaltung die frühzeitige Beratung durch einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin, einen Notar oder eine Notarin ratsam sein. Jeder der sich zusammenschließenden Freiberuflerinnen und Freiberufler ist selbständig tätig und haftet für Verbindlichkeiten persönlich mit ihrem oder seinem gesamten Vermögen. Eine Haftung für die berufliche Tätigkeit der anderen freiberuflich Tätigen wird nicht übernommen, jedoch können aus der gemeinsamen Nutzung von Räumen, Einrichtungen und der Inanspruchnahme von Personal im Rahmen der Gemeinschaft Verbindlichkeiten bestehen, die eine Haftung auslösen.
Tipp: Informationen zu weiteren Rechtsformen erhalten Sie in der Broschüre "Rechtsformen im Überblick" des Instituts für Freie Berufe Nürnberg und im Kapitel "Rechtsform des zu gründenden Unternehmens" der Lebenslage "Unternehmen gründen". Diese Informationen ersetzen jedoch nicht die Beratung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notariate oder Steuerberaterinnen und Steuerberater.
Beachten Sie bitte insbesondere bei der Büro-/Praxisgemeinschaft: Hier liegt keine "echte" Rechtsform vor – allerdings muss nach außen der Anschein einer bestehenden Gesellschaft unbedingt vermieden werden (z.B. gemeinsame Büroschilder, Briefbögen und Ähnliches), weil anderenfalls aufgrund des Anscheins eine gesellschaftsrechtliche Haftung (Rechtsscheinhaftung) begründet werden kann.