Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

9. Finanzielle Entschädigung - Vormund und Betreuer

Die Vormundschaft und die rechtliche Betreuung sind grundsätzlich ein Ehrenamt.

Ersatz der Aufwendungen - Vormund

Ehrenamtlich tätige Vormünder haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung, sondern einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Stattdessen können sie auch eine pauschale Aufwandsentschädigung geltend machen.

Ausnahmsweise kann ihnen eine Vergütung bewilligt werden, wenn Umfang und Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies bei einem vermögenden Mündel rechtfertigen.

Wird die Vormundschaft - ausnahmsweise - berufsmäßig geführt, besteht ein Anspruch auf Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.

Ersatz der Aufwendungen - Betreuer

Der ehrenamtliche Betreuer erhält Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen sowie auf Verlangen einen entsprechenden Vorschuss. Er kann seine Aufwendungen einzeln abrechnen oder eine pauschale Aufwandsentschädigung verlangen.

Ausnahmsweise kann der ehrenamtliche Betreuer eine Vergütung erhalten, wenn der Umfang, die Schwierigkeit und die Bedeutung der Betreuung es rechtfertigen und der Betreute nicht mittellos ist.

Sofern die Betreuung nicht durch einen ehrenamtlichen Betreuer geführt werden kann, wird ein Berufsbetreuer eingesetzt. Berufsbetreuer haben einen Anspruch auf Vergütung.

Sonstige Hilfen

Als Inhaber der elterlichen Sorge kann der Vormund anstelle der Eltern Beratungsleistungen und - falls erforderlich - weitergehende Hilfen zur Erziehung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) in Anspruch nehmen.

Verfahren