Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Steuererklärung bei Arbeitnehmern

Ihre Jahressteuerschuld bezahlen Sie in der Regel durch den Steuerabzug vom Lohn, den der Arbeitgeber für Sie durchführt.

Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung kommt in Betracht, wenn Sie

  • verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben (Pflichtveranlagung), oder
  • die Veranlagung selbst beantragen (Antragsveranlagung).

Gründe für eine Pflichtveranlagung können beispielsweise sein:

  • Sie haben als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld, Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit oder ausländische Einkünfte von mehr als 410 Euro bezogen.
  • Sie haben neben Ihrem Arbeitslohn noch weitere Einkünfte, beispielsweise Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte bezogen, die mehr als 410 Euro betragen.
  • Sie haben Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, für die Sie keine Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) zahlen müssen.
  • Sie haben nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn (einschließlich Versorgungsbezüge) bezogen.
  • Der Arbeitgeber hat einen sonstigen Bezug von Ihnen (z.B. Entlassungsentschädigung, Arbeitslohn für mehrere Jahre, Lohnzahlungen durch Dritte) ermäßigt besteuert.
  • Sie sind verheiratet oder leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Arbeitslohn einer Person wurde nach der Steuerklasse V oder VI besteuert.
  • Bei der Steuerklasse IV ist ein Faktor eingetragen worden.
  • Das Finanzamt hat einen Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet und Ihr Arbeitslohn im Kalenderjahr übersteigt 10.700 Euro oder bei Personen, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen, 20.200 Euro.

Wenn Sie keine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, aber auf eine Steuererstattung hoffen, können Sie beantragen, zur Einkommensteuer veranlagt zu werden (Antragsveranlagung).

Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung kann sich beispielsweise lohnen, wenn

  • Sie für Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen keinen Freibetrag beantragt haben,
  • Sie Beiträge zu einer "Riester"-Rente oder einer "Rürup"-Rente (kapitalgedeckte Rentenversicherung) geleistet haben,
  • Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen sind,
  • Sie im vergangenen Jahr geheiratet haben oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben (dann werden Sie und Ihr Ehegatte/Lebenspartner für das ganze Jahr nach dem Splittingtarif besteuert),
  • für Kinder statt Kindergeld die Freibeträge für Kinder günstiger sind.

Der Antrag wird durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt.

Verfahren