Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

2.3.3. Juristische Person

Die Haftungsbeschränkung kann ein Grund für die Wahl der juristischen Person (Kapitalgesellschaft) als Rechtsform sein. Jedoch ist die Gründung üblicherweise aufwändiger als bei Personengesellschaften.

Juristische Personen sind selbst Träger von Rechten und Pflichten. Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, eine kaufmännische Buchführung und Bilanzierung wie auch Mindestkapital sind zwingend vorgeschrieben.

Juristische Personen des Privatrechts sind beispielsweise:

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Sehr beliebt – auch für kleine Unternehmen – ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), gerade im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung.

Beachten Sie bitte folgende Aspekte:

  • Als Mindestkapitaleinlage sind 25.000 Euro vorgeschrieben. Diese können auch aus Sacheinlagen bestehen.
  • Der Aufwand an Buchhaltung und Dokumentation ist höher als bei einer Personengesellschaft.
  • Die Gründerinnen und Gründer haften nicht mit ihrem Privatvermögen.
  • Die Geschäftsführung können folgende Personen übernehmen:
    • eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter
    • mehrere Gesellschafterinnen oder Gesellschafter
    • Dritte, die im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind
  • Der GmbH-Vertrag regelt,
    • wer die Geschäftsführung inne hat und mit welchen Befugnissen diese Person ausgestattet ist,
    • die Einzahlung des Kapitals und
    • die Gewinnverteilung.
  • Jede Änderung der Geschäftsführung müssen Sie ins Handelsregister eintragen lassen.
  • Geschäftsanteile können Sie nur unter Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars verkaufen.

Tipp: Ausführliche Informationen zur GmbH und deren Gründung finden Sie beispielsweise auf den Internetseiten der Industrie- und Handelskammer Stuttgart.

Unternehmergesellschaft (UG)

Eine Unternehmergesellschaft, die sogenannte "Mini-GmbH", ist als Rechtsform geeignet, wenn Sie

  • Ihre Haftung beschränken möchten und
  • mit geringem Kapital auskommen (kleine Unternehmen oder Dienstleisterinnen und Dienstleister).

Sie können die UG mit einer Stammeinlage ab einem Euro gründen. Beachten Sie aber, dass sich das Stammkapital danach richtet, welchen Kapitalbedarf das Unternehmen für die beabsichtigte Geschäftstätigkeit benötigt. Außerdem müssen 25 Prozent des Gewinns so lange in die Rücklagen fließen, bis Sie das Mindeststammkapital von 25.000 Euro (wie bei der GmbH) aufgebracht haben. Das soll den Einstieg in eine "richtige" GmbH erleichtern. Sie müssen die Firma unter der Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.

Wenn Sie eine Unternehmergesellschaft gründen wollen, müssen Sie besondere Bestimmungen bei der Anmeldung beachten: Sie kann erst erfolgen, nachdem das gesamte Stammkapital eingezahlt ist. Sacheinlagen sind bei einer UG ausgeschlossen.

Weitere Unterschiede zur GmbH bestehen beim Jahresabschluss (Bildung einer Rücklage) und bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Ansonsten gelten dieselben gesetzlichen Bestimmungen wie bei einer GmbH.

Tipp: Ausführliche Informationen zur UG und deren Gründung finden Sie beispielsweise auf den Internetseiten der Industrie- und Handelskammer Stuttgart.

Aktiengesellschaft (AG)

Der große Vorteil einer Aktiengesellschaft (AG) im Vergleich zur GmbH ist die einfache Beteiligung weiterer Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Aktionärinnen und Aktionäre) am Unternehmen.

Dafür bringt die AG höhere Anforderungen mit sich: Das Mindestkapital zur Gründung beträgt 50.000 Euro, die formalen Anforderungen sind strenger. Sie müssen einen Vorstand und einen Aufsichtsrat bestellen. Der Vorstand muss aus mindestens einem Mitglied (z.B. der alleinigen Aktionärin oder dem alleinigen Aktionär), der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.

Tipp: Ausführliche Informationen zur AG und deren Gründung finden Sie beispielsweise auf den Internetseiten der Industrie- und Handelskammer Stuttgart.

Eingetragene Genossenschaft (e.G.)

Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Mitgliedern zu einem gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Volks- und Raiffeisenbanken). Zweck der Genossenschaft ist es, den Erwerb oder die Wirtschaft der Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange zu fördern. Die Genossenschaft hat keine geschlossene Mitgliederzahl.

Ist die Genossenschaft im Genossenschaftsregister eingetragen, ist sie rechtsfähig und gilt als juristische Person. Sie erhält den Zusatz "e.G.".

Die Haftung der eingetragenen Genossenschaft ist grundsätzlich auf das Genossenschaftsvermögen beschränkt. Die Genossenschaftsmitglieder haften nicht persönlich. Das Genossenschaftsgesetz sieht aber eine unbeschränkte Nachschusspflicht für die Genossenschaftsmitglieder vor. Nachschusspflicht ist die Verpflichtung, anteilsmäßig das bestehende Genossenschaftskapital zu erhöhen beziehungsweise für entstandene Verluste zu haften. Sie können sie jedoch durch die Genossenschaftssatzung beschränken oder ganz ausschließen.

Tipp: Ausführliche Informationen zur e.G. und deren Gründung finden Sie beispielsweise auf den Internetseiten der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee. Auch die Broschüre "Potenziale der Genossenschaften für Gründerinnen" der bundesweiten Gründerinnenagentur (bga) informiert über die Vorteile von genossenschaftlichen Kooperationen.

Verfahren