Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

4. Wahlhandlung (Stimmabgabe)

Wenn Sie wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten Sie von Ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung, der Sie die Anschrift und Öffnungszeiten Ihres Wahllokals entnehmen können. Diese Wahlbenachrichtigung sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass sollten Sie zum Wahllokal mitbringen.

Für den Fall, dass Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren haben, können Sie trotzdem an der Wahl teilnehmen. Vergessen Sie dann aber auf keinen Fall, Ihren Personalausweis oder Reisepass zum Wahllokal mitzubringen.

Sollten Sie am Besuch des Wahllokals verhindert sein, können Sie bereits vor dem Wahltag Ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Nähere Informationen erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung.

In den Wahllokalen kann am Wahltag von 8 bis 18 Uhr gewählt werden.

Stimmabgabe

Die Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters richten sich nach einer amtlichen, einheitlichen Vorlage. Die Stimmzettel enthalten Namen, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift der öffentlich bekannt gemachten Bewerber. Dabei werden die Bewerber in der gleichen Reihenfolge wie in der öffentlichen Bekanntmachung aufgeführt. Außerdem enthalten die Stimmzettel eine freie Zeile.

Sie haben nur eine Stimme und wählen damit einen Bewerber. Für die Stimmabgabe müssen Sie ein Kreuz (x) hinter einem der vorgedruckten Namen eintragen. Möglich ist auch eine andere eindeutige Kennzeichnung oder die Eintragung des Namens einer anderen wählbaren Person in die freie Zeile auf dem Stimmzettel. Enthält der Stimmzettel nur einen vorgedruckten Namen, können Sie Ihre Stimme auch abgeben, indem Sie den Stimmzettel ganz ohne Kennzeichnung abgeben. Wenn Sie weder dem (einzigen) Kandidaten noch einer anderen wählbaren Person Ihre Stimme geben möchten, können Sie, beispielsweise durch Streichung der ganzen Seite, den Stimmzettel ungültig machen.

Hinweis: Durch das Hinzufügen von beleidigenden Kommentaren oder Vorbehalten wird Ihre Stimmabgabe ungültig. Falls Sie Ihre Stimme abgeben, indem Sie einen Namen auf dem Stimmzettel eintragen, muss der Name lesbar sein, ansonsten ist Ihre Stimme ebenfalls ungültig.

Wahlteilnahme von behinderten Menschen

Die Gemeinde teilt mit, welche Wahlräume barrierefrei (behindertengerecht) sind. Erkundigen Sie sich im Zweifel frühzeitig danach.

Falls Ihr zugewiesenes Wahllokal nicht behindertengerecht ist, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Gemeindeverwaltung einen Wahlschein zu beantragen und damit entweder in einem anderen, behindertengerechten Wahllokal oder durch Briefwahl zu wählen.

Sollten Sie aufgrund Ihrer körperlichen Beeinträchtigung Ihre Stimme nicht alleine abgeben oder nicht lesen können, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Wahl (im Wahllokal oder auch bei der Briefwahl) von einer Person Ihres Vertrauens helfen zu lassen. Im Wahllokal können Sie auch ein Mitglied des Wahlvorstands um Hilfe bitten.

Verfahren