Auch in der Arbeitswelt gibt es gesundheitliche Aspekte, die beachtet werden sollten. Beispielsweise müssen Sie, um bestimmte Berufe ausüben oder in bestimmten Bereichen arbeiten zu dürfen, gewisse gesundheitliche Anforderungen erfüllen.
Um gesundheitlichen Problemen in der Arbeitswelt vorzubeugen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend zu schützen, gibt es eine Reihe von Gesetzen zum Arbeitsschutz. Welche Regelungen und Verbote es gibt, können Sie auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) nachlesen.
Trotz der Maßnahmen zum Arbeitsschutz können durch eine berufliche Tätigkeit auch Krankheiten entstehen beziehungsweise gefördert werden (z.B. bestimmte Krebsarten durch eine Tätigkeit mit Asbest). Diese können unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheiten anerkannt werden, wodurch Ihnen bestimmte Leistungen aus der Unfallversicherung zustehen. Eine Liste von Krankheiten, die offiziell als Berufskrankheiten anerkannt sind, finden Sie in der Berufskrankheitenverordnung.
Die folgenden Einrichtungen dienen dem gesundheitlichen Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und der Einhaltung beziehungsweise der Überwachung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften:
- Gesetzliche Unfallversicherung
- Betriebsarzt
- Arbeitsmedizinischer Dienst
- Fachkraft für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragter
Gesetzliche Unfallversicherung
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende sind gesetzlich unfallversichert. Die Unfallversicherung kommt für Behandlungskosten auf, wenn Ihnen am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin ein Unfall passiert. Ziel ist es, die Erwerbsfähigkeit der Versicherten so weit wie möglich wiederherzustellen.
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe beziehungsweise die Unfallkasse Baden-Württemberg für den öffentlichen Dienst. Je nach Einzelfall werden die Leistungen der Unfallversicherung als Geldleistungen (z.B. Verletztengeld, Behandlungs- und Rehabilitationskosten) oder Sachleistungen (z.B. Krankenbehandlung, Hilfsmittel) erbracht.
Tipp: Als Service bieten die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung eine bundesweit einheitliche Rufnummer für allgemeine Informationen an. Unter 0800 6050404 ist die "Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung" von Montag bis Freitag, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr, erreichbar. Dort erhalten Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Versicherte Auskunft zu allen Fragen, die die gesetzliche Unfallversicherung betreffen. Wenn nötig, werden sie auch an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weiter vermittelt. Informationen können auch per E-Mail über info@dguv.de angefordert werden.
Für Ihre Anmeldung zur Unfallversicherung ist Ihr Arbeitgeber zuständig, der auch alleine die Beiträge bezahlt.
Betriebsärztin oder Betriebsarzt
Bei gefährlichen oder krankheitsschädlichen Tätigkeiten müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, sich regelmäßig medizinisch untersuchen zu lassen. Zu diesem Zweck können Arbeitgeber eigene Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte bestellen. Diese sind entweder Angestellte des Unternehmens oder externe Ärztinnen und Ärzte. In großen Betrieben kann auch eine eigene betriebsärztliche Abteilung eingerichtet werden, in der auch mehrere Betriebsärztinnen und Betriebsärzte gleichzeitig tätig sein können.
Hinweis: Zur Betriebsärztin oder zum Betriebsarzt können nur Ärztinnen oder Ärzte bestellt werden, die eine entsprechende Ausbildung als Fachärztin oder Facharzt für Arbeitsmedizin absolviert haben oder berechtigt sind, die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.
Neben der Untersuchung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Ermittlung, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, kann die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt auch impfen und Empfehlungen für Verbesserungen der gesundheitlichen Arbeitsbedingungen abgeben. Des Weiteren unterstützt sie oder er Eingliederungsmaßnahmen (z.B. für behinderte Mitarbeitende oder Mitarbeitende, die nach langer Krankheit oder einem Unfall in das Arbeitsleben zurückkehren).
Arbeitsmedizinischer Dienst
Viele Betriebe werden von arbeitsmedizinischen Diensten betreut, die die Aufgaben einer Betriebsärztin oder eines Betriebsarztes übernehmen.
Arbeitsmedizinische Dienste sind in der Regel externe Unternehmen, die mit der Betreuung der Mitarbeitenden beauftragt werden. Sie beraten die Mitarbeitenden dahingehend, wie sie selbst dazu beitragen können, ihre Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu erhalten, zu verbessern und zu fördern (z.B. durch regelmäßige Pausen, genügend Frischluft, richtige Sitzposition). Außerdem gehören regelmäßige Sprechstunden für die Mitarbeitenden und die Durchführung von Impfungen zum Angebot.
Tipp: Im Onlineauftritt der "Gesellschaft zur Qualitätssicherung in der betriebsärztlichen Betreuung" finden Sie qualitätsgeprüfte arbeitsmedizinische Dienste/Dienstleister.
Fachkraft für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die oder der Sicherheitsbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber bei der Einhaltung und Umsetzung des Arbeitsschutzes. Damit sollen Gesundheitsgefahren im Unternehmen verringert beziehungsweise Unfälle und Berufskrankheiten möglichst verhindert werden.
Der Arbeitgeber muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Ingenieurin oder Ingenieur, Technikerin oder Techniker oder Meisterin oder Meister) schriftlich bestellen und ihr die Aufgaben übertragen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Zum Beispiel berät sie den Arbeitgeber bei der Planung und Ausführung von Betriebsanlagen oder der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und überprüft diese sicherheitstechnisch vor Inbetriebnahme oder Einführung. Sie kann im Unternehmen beschäftigt sein oder einem überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst angehören.
Tipp: Im Onlineauftritt der "Gesellschaft zur Qualitätssicherung in der betriebsärztlichen Betreuung" finden Sie qualitätsgeprüfte sicherheitstechnische Dienste/Dienstleister.
Die oder der Sicherheitsbeauftragte befasst sich mit der Sicherheit der Betriebsanlagen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsmittel und der sicheren Gestaltung der Arbeitsplätze. Sie oder er führt auch Belehrungen über die Sicherheit am Arbeitsplatz und über Arbeitsschutzmaßnahmen der Mitarbeitenden durch.