Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

1.2. Vaterschaft

Bei ehelich geborenen Kindern gilt grundsätzlich der Ehegatte der Mutter als Vater des Kindes. Handelt es sich um ein nicht eheliches Kind, ist der Vater des Kindes der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Sind Sie der Vater eines nicht ehelichen Kindes, können Sie bereits vor der Geburt die Vaterschaft anerkennen. Informationen zur genauen Vorgehensweise finden Sie in der Verfahrensbeschreibung.

Als Mutter eines nicht ehelichen Kindes können Sie die Hilfe des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft oder der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in Anspruch nehmen. Näheres zur Beistandschaft finden Sie in der Verfahrensbeschreibung.

Zahlt der unterhaltsverpflichtete Vater des Kindes nicht oder nicht regelmäßig Kindesunterhalt, hat das Kind, das bei seiner alleinerziehenden Mutter lebt, einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Jugendamt zu stellen.

Informationen, wie die Vaterschaft für ein Kind, das noch keinen rechtlichen Vater hat, gerichtlich festgestellt werden kann, finden Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung.

Verfahren