Menschen, die aus politischen Gründen in Deutschland Zuflucht suchen, haben die Möglichkeit, Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a des Grundgesetzes zu beantragen.
Außerdem erhält ein Ausländer in Anlehnung an die Genfer Flüchtlingskonvention in der Regel Schutz in Deutschland, wenn ihm im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens, das bundeseinheitlich im Asylverfahrensgesetz geregelt ist, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig.
Asylverfahren
Menschen, die im Ausland politisch (das heißt wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung) verfolgt werden, genießen in Deutschland nach Artikel 16a des Grundgesetzes Asylrecht, sofern sie nicht aus oder über einen anderen Staat einreisen, in dem sie bereits vor solcher Verfolgung sicher waren. Der Asylantrag wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geprüft, das auch über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie über ein Abschiebungsverbot und bestimmte Abschiebungshindernisse entscheidet. Mit Stellung des Asylantrags erhält der Asylbewerber bis zum Abschluss seines Verfahrens eine Aufenthaltsgestattung. Ein Asylberechtigter erhält eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland.
Asylbewerber, deren Antrag abgelehnt wird, müssen Deutschland wieder verlassen. Diese Ausreisepflicht ist von den Ländern - in Baden-Württemberg vom Regierungspräsidium Karlsruhe - durchzusetzen.
Abschiebungsverbot
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet im Zuge des Asylverfahrens auch über das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten.
Eine Abschiebung ist verboten, wenn im Zielstaat der Abschiebung beispielsweise Folter, Todesstrafe, unmenschliche und erniedrigende Strafe oder Behandlung oder andere erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen. In diesen Fällen erteilt die Ausländerbehörde in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Gleiches gilt zum Beispiel für Schwerkranke, die im Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelt werden können. Bei solchen Abschiebungsverboten erteilt die Ausländerbehörde in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen oder eine Duldung. Dies hängt unter anderem davon ab, wie lange das Abschiebungshindernis voraussichtlich besteht und ob der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.
Ausreisepflicht
Asylbewerber, deren Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt wurde, müssen laut Gesetz Deutschland verlassen, soweit nicht ein Abschiebungsverbot oder Abschiebungshindernis besteht.
Kam der erfolglose Asylbewerber über einen Staat, in dem er vor politischer Verfolgung sicher war, nach Deutschland, ordnet das Bundesamt selbst die Abschiebung in diesen Staat an. Ansonsten droht das Bundesamt zunächst die Abschiebung an und setzt eine angemessene Frist zur freiwilligen Ausreise. Jede Entscheidung des Bundesamts kann durch Klage bei einem Verwaltungsgericht überprüft werden.
Es ist Aufgabe der Bundesländer, diese Ausreisepflicht - notfalls durch Abschiebung - durchzusetzen.
Tipp: Eine ausführliche Darstellung des Asylverfahrens finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Über andere Möglichkeiten, zu einem Aufenthalt aus humanitären Gründen in Deutschland zu kommen, informieren wir in der Lebenslage "Zuwanderung".