Überschreiten die Waren, die Sie mitbringen, die Mengen- und Wertgrenzen, müssen Sie dafür beim Zoll Einfuhrabgaben entrichten. Melden Sie die Waren mündlich beim Zoll an.
Die Höhe der Abgaben hängt von der Art und dem Wert der Waren ab. Wenn Sie den Wert der Waren nicht nachweisen können, werden die Abgaben nach einem Schätzwert berechnet.
Tipp: Bewahren Sie alle Kaufbelege Ihrer Reisemitbringsel auf und legen Sie diese bei der Abfertigung vor, damit Sie den Wert der Waren nachweisen können.
Die fälligen Abgaben müssen Sie üblicherweise sofort an Ort und Stelle begleichen. Sie erhalten das Original der Abgabenrechnung und die Quittung über die Bezahlung. Wenn Sie die Abgaben nicht sofort zahlen können, müssen Sie dies innerhalb von zehn Tagen tun. Die Waren werden als Pfand einbehalten und erst freigegeben, nachdem Sie die Abgaben entrichtet haben.
Berechnung der Einfuhrabgaben
Die Einfuhrabgaben können entweder nach einem Pauschalsatz oder nach dem geltenden Zolltarif berechnet werden. Ihre Höhe hängt vom Wert und von der Art der Waren ab.
Wenn der Wert der abgabenpflichtigen Waren 700 Euro nicht übersteigt, erfolgt die Berechnung vereinfacht mittels Pauschalsatz.
Der pauschalierte Abgabensatz beträgt 17,5 Prozent des Warenwerts. Für bestimmte Waren werden vergünstigte Zollsätze, sogenannte Präferenzen, angewandt. Hier müssen Sie in der Regel 15 Prozent des Warenwerts an Abgaben bezahlen. Für andere Warengruppen (z.B. Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Kraftstoffe) gibt es noch besondere pauschalierte Abgabensätze.
Tipp: Nähere Informationen zum Thema "Vereinfachte Abgabenberechnung" finden Sie auf den Internetseiten der Bundeszollverwaltung.
Wenn Sie abgabenpflichtige Waren im Wert von mehr als 700 Euro mitführen oder die Pauschalberechnung ablehnen, werden die Abgaben nach dem Zolltarif und den einschlägigen Einzelsteuergesetzen berechnet. Dabei werden auf die mitgeführten Waren Zölle und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) sowie gegebenenfalls Verbrauchsteuern (z.B. Energiesteuer, Tabaksteuer, Branntweinsteuer, Alkopopsteuer, Biersteuer, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer und Kaffeesteuer) erhoben.
Tipp: Unter "EZT-online - Der Elektronische Zolltarif" bietet die deutsche Zollverwaltung einen kostenlosen Zugriff auf die Warennomenklatur, Zollsätze und Handelsbeschränkungen an. Nähere Informationen zum Thema "Abgabenerhebung nach dem Zolltarif" finden Sie auf den Internetseiten der Bundeszollverwaltung. Dort finden Sie auch Beispiele für Zollsätze bei der Einfuhr.
Abwicklung bei Einreise mit dem Flugzeug
Für die Einreise nach Deutschland mit dem Flugzeug wurde ein spezielles Abfertigungsverfahren entwickelt, um die Abwicklung auf Flughäfen zu beschleunigen. Dabei können Sie nach der Gepäckausgabe zwischen einem roten und einem grünen Ausgang wählen.
Wenn sich in Ihrem Gepäck nur Waren befinden, die einfuhrabgabenfrei sind (also die Reisefreigrenzen nicht überschreiten) und weder Verboten und Beschränkungen noch anderen Formalitäten nach dem Außenwirtschaftsrecht unterliegen, können Sie direkt den grünen Ausgang, bei dem keine Zollkontrollen durchgeführt werden, benutzen.
Achtung: Es werden jedoch auch beim grünen Ausgang stichprobenartig Kontrollen durchgeführt. Wenn dabei in Ihrem Gepäck Waren gefunden werden, die Sie beim Zoll hätten anmelden müssen, gilt dies als versuchter Schmuggel!
Wenn Sie Waren mitführen, für die Sie Einfuhrabgaben leisten müssen oder die Verboten und Beschränkungen unterliegen, müssen Sie den roten Ausgang benutzen. Dort können Sie die Waren beim Zoll anmelden.
Hinweis: Geschäftsreisende, die gewerbliche Waren mitführen, müssen immer den roten Ausgang benutzen, auch wenn die Waren abgabenfrei sind.