Die Höhe der Miete wird zwischen Mieter und Vermieter grundsätzlich frei ausgehandelt. Dem Vermieter sind allerdings nach oben Grenzen gesetzt. Die Miete sollte die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 20 Prozent übersteigen, ansonsten kann eine Mietpreisüberhöhung vorliegen.
Hinweis: Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Miete, die für eine Wohnung in derselben Gegend und in ähnlicher Lage und Ausstattung und Größe vereinbart wird. Sie kann sich beispielsweise aus einem Mietspiegel, einer Mietdatenbank, einem Gutachten oder aus einem Vergleich mit mindestens drei vergleichbaren Wohnungen ergeben.
Des Weiteren wird zwischen Netto- und Bruttomiete unterschieden.
Die Netto- oder Kaltmiete ist die reine Miete, die der Vermieter für die Überlassung der Wohnung verlangt. Die Nebenkosten (etwa für Heizung oder Wasser) werden gesondert vereinbart, und zwar zahlungstechnisch entweder als Vorauszahlung oder als Pauschale. Nur wenn Vorauszahlung vereinbart ist, muss Ihnen der Vermieter einmal jährlich eine Betriebskostenabrechnung vorlegen, anhand derer Sie überprüfen können, ob Sie etwas nachzahlen müssen oder ob Ihnen vielleicht ein Guthaben zusteht.
Bei der Brutto- oder Warmmiete ist ein Anteil für die Nebenkosten bereits enthalten, ohne gesonderte Vereinbarung. Eine Bruttomiete ist jedoch in den meisten Fällen unzulässig, weil sie dem Zweck der Heizkostenverordnung zuwider laufen würde, die Kosten für Heizung und Warmwasser entsprechend der tatsächlichen Nutzung zu verteilen.
Hinweis: Außer den Nebenkosten beim Vermieter müssen Sie oft Kosten für Strom oder Telefon direkt an die entsprechenden Versorgungsunternehmen bezahlen.