Für behinderte Menschen fallen bei der Wohnungssuche, dem behindertengerechten Umbau und beim Erwerb von vorhandenem Wohnraum häufig Zusatzkosten an. Mit speziellen Vergünstigungen in Förderprogrammen wird versucht, in diesem Bereich einen finanziellen Ausgleich zu schaffen.
Gefördert werden unter anderem
- landesweit der Erwerb von neuem und gebrauchtem Wohnraum zur Selbstnutzung für schwerbehinderte Menschen mit spezifischen Wohnungsversorgungsproblemen sowie
- die Modernisierung von Wohnungen im Bestand, wenn dadurch für diese Menschen ein behindertengerechter Ausbau erreicht wird.
Für besondere bauliche Maßnahmen, mit denen den Belangen behinderter Menschen mit speziellen Wohnungsbedürfnissen an Grundriss und Ausstattung Rechnung getragen wird, kann neben der Grundförderung, die bei dieser Zielgruppe bereits für einen Ein-Personen-Haushalt gewährt werden kann, eine Zusatzförderung erfolgen. Diese besteht – wie die Grundförderung – ebenfalls in einem zinsverbilligten Darlehen in Höhe von bis zu 75 Prozent der durch den behindertengerechten Ausbau verursachten nachweisbaren Kosten, höchstens jedoch 30.000 Euro pro Wohneinheit, bei Wohnungen für Rollstuhlfahrer 60.000 Euro.
Hinweis: Ein Anspruch auf Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Landeswohnraumförderungsprogramms besteht lediglich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.
Einkommensgrenzen
Die Antragsteller für die im Rahmen des Landeswohnraumförderungsprogramms geförderten Eigentumsmaßnahmen dürfen ein bestimmtes Haushaltsjahreseinkommen (Einkommensgrenzen) nicht überschreiten. Diese Einkommensgrenze richtet sich nach dem gerundeten statistisch festgestellten durchschnittlichen Bruttojahresverdienst der männlichen Arbeitnehmer in Baden-Württemberg. Dieser Wert wird jeweils für die einzelnen Zielgruppen durch Zu- oder Abschläge im jährlich neu aufgelegten Landeswohnraumförderungsprogramm festgelegt. Derzeit wird für jede schwerbehinderte Person in einem Haushalt ein verminderter Abschlag von fünf Prozent gegenüber dem "Referenzhaushalt" von zwei Personen gewährt. Dies bedeutet, dass Haushalte, denen eine behinderte Person oder weitere behinderte Personen angehören, eine höhere Einkommensgrenze zugestanden wird. So würde derzeit z.B. bei einem Zwei-Personen-Haushalt, dem eine schwerbehinderte Person angehört, eine jährliche Einkommensgrenze von 45.355 Euro zugrunde gelegt. Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen würde sich die Einkommensgrenze um jeweils 8.500 Euro erhöhen.
Den oben genannten für die einzelnen Zielgruppen festgelegten Einkommensgrenzen wird das Gesamtjahreseinkommen aller zum Haushalt zählenden Angehörigen gegenübergestellt. Die Grundlage für dessen Ermittlung ist in § 12 LWoFG geregelt. Untergliedert werden dort die Berechnungsgrundlagen für Antragsteller mit "nicht selbstständiger Arbeit", mit "selbstständiger Tätigkeit", für Antragsteller, die ihre Einkünfte aus "Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen" und "wiederkehrenden Bezügen aus Renten, Pensionen und Altersvorsorgevermögen" erzielen.
So ist beispielsweise bei nicht selbstständigen Arbeitnehmern, der wohl häufigsten Gruppe der Antragssteller, der Bruttojahresverdienst abzüglich der zuletzt steuerlich anerkannten Werbungskosten, mindestens aber der steuerlichen Werbungskostenpauschale, maßgebend. Zum Bruttojahresverdienst zählen neben dem Bruttolohn oder dem Bruttogehalt alle tariflichen und außertariflichen Leistungs-, Sozial- und sonstigen -zulagen und Zuschläge wie Weihnachtsgeld, 13. und 14. Monatsgehalt, Gewinnbeteiligungen, Tantiemen, desgleichen auch vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers oder von ihm übernommene Lohnssteuerbeträge und Versicherungsprämien.
Tipp: Nähere Auskünfte zur Einkommensermittlung geben die Wohnraumförderstellen, die bei jedem Landratsamt sowie bei den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise eingerichtet sind.
Näheres zu den Anträgen auf Förderung finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen.