Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf zusätzlichen Urlaub in Höhe von einer Arbeitswoche. Die Urlaubstage werden zusätzlich zum Grundurlaub gewährt. Der zusätzliche Urlaubsanspruch wird ohne zusätzliches Urlaubsentgelt gewährt, wenn tarif- oder arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Den Zusatzurlaub erhalten nur schwerbehinderte Menschen, das heißt ab einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.
Achtung: Eine Gleichstellung berechtigt nicht zur Inanspruchnahme des Zusatzurlaubs.
Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Wenn tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen einen längeren Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen vorsehen, bleiben diese von der gesetzlichen Regelung unberührt.
Der Arbeitnehmer erhält den Anspruch auf den vollen gesetzlich vorgeschriebenen Erholungsurlaub erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Beginnt das Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, kann der Arbeitnehmer die erforderliche Wartezeit nicht mehr erfüllen. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Teilurlaub zu. Dies bedeutet 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses. In den Folgejahren entsteht der gesetzliche Erholungsurlaub dann jeweils am Jahresanfang. Ein bereits entstandener Anspruch auf Vollurlaub wird gesetzlich dann zu einem Teilurlaub verringert, wenn der Beschäftigte innerhalb der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Auch in diesem Fall des Teilurlaubs wird gezwölftelt.
Auch bei Eintritt oder Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft im Verlaufe eines Kalenderjahres besteht der Anspruch auf Zusatzurlaub nur anteilig. Dabei hat der schwerbehinderte Mensch einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Schwerbehinderung vorliegt.
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind aufzurunden. Eine Abrundung erfolgt nicht. Dieser ermittelte Zusatzurlaubsanspruch wird dem Erholungsurlaub zugeschlagen. Ein bereits gezwölftelter Urlaub (zum Beispiel bei Nichterfüllung der Wartezeit) darf allerdings nicht nochmals gekürzt werden.
Hinweis: Bei der Übertragung des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr sind die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen anzuwenden. Das gilt auch bei rückwirkender Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft. Das heißt, der Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.