Als Arbeitnehmer haben Sie einen gesetzlichen Mindestanspruch auf 24 Werktage bezahlten Erholungsurlaub pro Kalenderjahr. Als Werktage gelten alle Tage, die weder Sonntage noch gesetzliche Feiertage sind – also grundsätzlich alle Tage von Montag bis Samstag. Daraus ergibt sich ein gesetzlich vorgeschriebener Mindesturlaub von vier Wochen im Kalenderjahr (vier Wochen zu je sechs Werktagen sind 24 Werktage).
Arbeiten Sie weniger als sechs Werktage in der Woche, muss der Urlaubsanspruch in Arbeitstage umgerechnet werden. Dies bedeutet, dass der gesetzliche Mindestanspruch auf bezahlten Erholungsurlaub bei einer Fünftagewoche mindestens 20 Arbeitstage beträgt (vier Wochen zu je fünf Werktagen).
In den meisten Tarifverträgen ist jedoch ein über dem gesetzlichen Mindestanspruch liegender Urlaubsanspruch vereinbart.
Hinweis: Da der Urlaub der Erholung dienen soll, ist es nicht erlaubt, während des Urlaubs einer dem Urlaubszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zulässig sind allerdings Gefälligkeitsarbeiten bei Verwandten und Nachbarn.
Ihren Urlaubsantrag müssen Sie rechtzeitig beim Arbeitgeber stellen, damit dieser die Urlaubsvertretung planen kann. Der Arbeitnehmer kann den Urlaubszeitpunkt also nicht einseitig bestimmen. Bei der Entscheidung, ob Ihrem beantragten Urlaub zugestimmt werden kann, hat der Arbeitgeber aber Ihre Wünsche zu berücksichtigen.
Ein Urlaubswunsch kann aus zwei Gründen abgelehnt werden:
- wenn dringende betriebliche Gründe (z.B. Vertretungsmöglichkeit, Auftragslage oder Betriebsablauf) eine Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht zulassen
- wenn die Urlaubswünsche eines anderen Arbeitnehmers aus sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben (z.B. der Wunsch von Eltern mit einem schulpflichtigen Kind beziehungsweise mit schulpflichtigen Kindern nach Urlaub in der Schulferienzeit)
Hinweis: Falls Sie mit dem erteilten Urlaub nicht einverstanden sind oder der Arbeitgeber Ihrem Urlaubsantrag nicht zustimmt, sollten Sie den Urlaub auf keinen Fall eigenmächtig antreten: Die sogenannte "Selbstbeurlaubung" berechtigt den Arbeitgeber nämlich zur fristlosen Kündigung.
Gibt es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat, hat dieser bei der Festlegung allgemeiner Urlaubsgrundsätze ein Mitbestimmungsrecht. Er entscheidet beispielsweise mit, ob es Betriebsferien geben soll oder wie vorzugehen ist, wenn mehrere Arbeitnehmer zeitgleich Urlaub in Anspruch nehmen wollen.
Ihren Urlaub müssen Sie bis zum Ende des Kalenderjahres vollständig nehmen, da er ansonsten verfällt – und nicht erst dann, wenn er entsprechend einer irrtümlich weit verbreiteten Meinung bis zum 31. März des Folgejahres nicht genommen wurde. Eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres ist jedoch ausnahmsweise dann möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers dies erfordern.
Bitte beachten Sie, dass die Übertragung in das erste Quartal des Folgejahres die Ausnahme und nicht die Regel darstellt. Sie sollten Ihren Arbeitgeber daher vor Ablauf des Kalenderjahres auf den noch bestehenden Resturlaub hinweisen und eine einvernehmliche Lösung für dessen Inanspruchnahme anstreben.
Die Möglichkeit, sich statt Urlaub Geld ausbezahlen zu lassen, besteht grundsätzlich nicht. Nur in der besonderen Situation der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses kann der Urlaub in Geld abgegolten werden.
Hinweis: Sollten Sie während Ihres Urlaubs erkranken, werden Ihnen die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Beim Ausscheiden aus Ihrer Beschäftigung erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die bereits in Anspruch genommenen Urlaubstage. Diese Urlaubstage werden von dem neuen Arbeitgeber berücksichtigt. Solange Sie diese Bescheinigung nicht vorlegen, hat der neue Arbeitgeber ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht des Urlaubs, das heißt, er ist nicht verpflichtet, ihn zu erteilen.
Hinweis: Falls Sie ehrenamtlich als Jugendgruppenleiter tätig sind, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Anspruch auf Freistellung. In Baden-Württemberg ist dies im Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit geregelt.