Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

1. Freiberufliche Tätigkeitsgruppen

Freiberuflich Tätige erbringen persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig anspruchsvolle Dienstleistungen und hochwertige Güter. Die Befähigung hierzu erwerben sie durch ihre besondere berufliche Qualifikation oder aufgrund ihrer schöpferischen Begabung.

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet drei freiberufliche Tätigkeitsgruppen:

  • Katalogberufe
    Das Einkommensteuergesetz und das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz zählen folgende Berufe auf:
    • Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen
    • Rechts-/Steuer-/Wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte (beziehungsweise Mitglieder der Rechtsanwaltskammern), Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren)
    • Naturwissenschaftliche/Technische Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige
    • Informationsvermittelnde Berufe/Kulturberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer (und ähnliche Berufe), Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher
  • Ähnliche Berufe
    Das sind Berufe, die nicht ausdrücklich im Katalog genannt werden, die aber den Katalogberufen in Bezug auf die Ausbildung oder die konkrete berufliche Tätigkeit ähnlich sind (auch Analogberufe genannt). Die Rechtsprechung – in der Regel die des Bundesfinanzhofes (BFH) – hat dazu geführt, dass zahlreiche Berufe, die den Katalogberufen ähnlich sind, in den Kreis der freien Berufe einbezogen wurden. Die Anforderungen sind jedoch hoch. Deshalb ist in der Regel eine Einzelfallprüfung erforderlich.
  • Tätigkeitsberufe
    Mit der Kategorie der Tätigkeitsberufe wird vor allem der Entwicklung neuer Arbeitsfelder und Berufsbilder Rechnung getragen. Dazu gehören folgende selbständig ausgeübte Tätigkeiten:
    • wissenschaftliche Tätigkeiten
    • künstlerische Tätigkeiten
    • schriftstellerische Tätigkeiten
    • unterrichtende Tätigkeiten
    • erzieherische Tätigkeiten
    Für solche Tätigkeiten kann im Rahmen einer Einzelfallprüfung über die Anforderung der Ähnlichkeit hinaus die steuerliche Zuordnung zu den freien Berufen erfolgen.

Aufgrund der Vielzahl und Vielfältigkeit freiberuflicher Tätigkeiten ist es kaum möglich, jede einzelne freiberufliche Berufsbezeichnung abschließend zu nennen. Daher ist die Frage, ob eine Tätigkeit als freiberuflich eingestuft werden kann, nicht immer eindeutig zu beantworten.

Steuerrechtlich entscheidend ist dabei die Abgrenzung von freiberuflicher und gewerblicher selbständiger Tätigkeit, da Freiberuflerinnen und Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen müssen. Im Kapitel "Steuerliche Aspekte für Freiberufler" finden Sie hierüber nähere Informationen.

Tipp: In der Broschüre "GründerZeiten Nr. 45: Existenzgründungen durch Freie Berufe" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie finden Sie eine Checkliste, die Ihnen bei der Antwort auf die Frage, ob Sie selbständig freiberuflich tätig sind, als Orientierung dient. Außerdem enthält die Broschüre eine unverbindliche Liste der ähnlichen Berufe und Tätigkeitsberufe.

Verfahren