Arbeitslosengeld II beantragen
Ablauf
Um Arbeitslosengeld II beziehen zu können, müssen Sie einen Antrag stellen. Das Antragsformular finden Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit unter "Formulare Arbeitslosengeld II". Dort finden Sie auch Ausfüllhinweise für die Anträge sowie Zusatzblätter für Angaben über Unterkunft und Heizung, Vermögen und weitere Personen aus Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Beachten Sie, dass Sie die Antragsformulare ansonsten nur bei Ihrem Jobcenter erhalten.
Arbeitslosengeld II und die damit verbundene Sozialversicherung können Sie erst ab dem Tag der Antragstellung erhalten.
Arbeitslosengeld II wird zeitlich unbegrenzt gewährt. Es entfällt jedoch, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
Das Jobcenter überweist Ihnen das Arbeitslosengeld II zum Monatsanfang auf das im Antrag angegebene Konto. Zahlungen können auf Ihren Wunsch auch auf das Konto eines Dritten überwiesen werden.
Hinweis: Verfügen Sie über kein Konto und geben Sie im Antrag auch nicht die Kontoverbindung eines Dritten an, erhalten Sie die Leistungen per "Zahlungsanweisungen zur Verrechnung". Die dadurch entstehenden Kosten müssen Sie tragen.
Sie sind verpflichtet, alle Änderungen (z.B. Krankheit, Urlaub, Umzug, Aufnahme einer Arbeit) unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese Meldung kann schriftlich über die Veränderungsmitteilung oder persönlich erfolgen.
Frist
Für den Antrag auf Arbeitslosengeld II gibt es keine Abgabefrist.
Erhalten Sie derzeit noch Arbeitslosengeld, empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig vor Ablauf dieser Leistung zu stellen, um nicht in finanzielle Not zu gelangen.
Text
Während des Bezuges von Arbeitslosengeld II müssen Sie sich aktiv um Arbeit bemühen. Sie sind auch verpflichtet, die Vermittlungsangebote Ihres zuständigen Jobcenters zu nutzen. Eine Arbeit wird nicht zugemutet, wenn
- die Betreuung eines Kleinkindes unter drei Jahren nicht sichergestellt ist oder
- die Pflege eines oder einer Angehörigen mit der Ausübung der Arbeit nicht vereinbar wäre und
- die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.
Für den Fall, dass Sie hilfebedürftig, aber dauerhaft nicht erwerbsfähig sind, besteht möglicherweise ein Anspruch auf Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt).
In der Zeit, in der Sie keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, sind Sie nicht kranken- und pflegeversichert. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über Ansprüche und Rechte (z.B. auf freiwillige Weiterversicherung) während dieser Zeit, um Nachteile zu vermeiden.
Unterlagen
- Personalausweis (oder Reisepass und Meldebescheinigung)
- Nachweise über Einkommen, z.B. durch Vorlage aktueller Kontoauszüge (Nachweis z.B. über Lohn, Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben, Aktien, Wertpapiere, Bausparverträge)
- Nachweise über Ausgaben, z.B. durch Vorlage aktueller Kontoauszüge (oder z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
- bei einem früheren Leistungsbezug, auch bei einem anderen Jobcenter, einer anderen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger: Nachweise (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis)
- Falls Sie den Antrag im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis stellen:
- Arbeitspapiere (auch Kündigungsschreiben oder Erklärung zur Arbeitsaufgabe)
- Arbeitsbescheinigung (auszufüllen durch den Arbeitgeber)
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- Erwerbsfähigkeit
Erwerbsfähig ist, wer auf absehbare Zeit imstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. - erwerbsfähiges Alter
Sie sind mindestens 15 Jahre alt und haben die gesetzlich festgelegte Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren noch nicht erreicht (abhängig vom Geburtsdatum). - Hilfebedürftigkeit
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Unterhalt der Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken kann. Dies bedeutet, dass Sie vorrangig Ihre Arbeitskraft und eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Ihrer Partnerin oder Ihres Partners einsetzen müssen. - keine vorrangigen Ansprüche gegen Dritte
(z.B. gegen geschiedene Ehemänner oder Ehefrauen, Vater oder Mutter des Kindes) - gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
Zuständigkeit
Zuständig ist das örtliche Jobcenter.
Hinweis: In den Städten Pforzheim und Stuttgart sowie den Landkreisen Biberach, Bodenseekreis, Enzkreis, Ludwigsburg, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Ravensburg, Tuttlingen und Waldshut sind die Jobcenter bei den Landratsämtern eingerichtet.