Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Menschen mit schweren Behinderungen anzeigen

Ablauf

Sie müssen die Ausgleichsabgabe berechnen und bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt anhand von Vordrucken. Die Vordrucke zum Anzeigeverfahren können Sie bei der Agentur für Arbeit anfordern.

Wenn Sie das Anzeigeverfahren elektronisch abwickeln, können Sie die Berechnung der Ausgleichsabgabe und die Erstellung der Anzeige mit der Software REHADAT-Elan durchführen.

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • die Zahl der Arbeitsplätze (gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle)
  • die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten
    • schwerbehinderte Menschen,
    • Personen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind sowie
    • sonstige anrechnungsfähige Personen
  • Mehrfachanrechnungen (Sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen einen schwerbehinderten Arbeitnehmer beziehungsweise eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin auf zwei oder drei Pflichtplätze anrechnen)
  • der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe

Die Bundesagentur für Arbeit gibt Ihre Angaben an das für Sie zuständige Integrationsamt weiter.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 09.04.2014 freigegeben.

Frist

Die Ausgleichsabgabe müssen Sie ohne Aufforderung jeweils am 31. März für das vorangegangene Jahr anzeigen und diese bis zu diesem Zeitpunkt an das Integrationsamt zahlen. Wenn Sie später bezahlen fallen Säumniszuschläge an.

Gebühren

für Betriebe die im Jahresdurchschnitt mindestens 60 Arbeitsplätze haben:

  • bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von drei Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz: 115 Euro
  • bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent: 200 Euro
  • bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als zwei Prozent: 290 Euro

für kleinere Betriebe und Dienststellen:

  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 115 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 115 Euro, wenn sie im Jahresdurchschnitt nur einen Pflichtplatz besetzen und 200 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

Informationen

Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die mindestens 20 Arbeitsplätze im Jahresdurchschnitt haben, müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Wie viele schwerbehinderte Menschen Sie als Arbeitgeber beschäftigen müssen, ist abhängig von der Betriebsgröße. Wenn Sie zu wenige schwerbehinderte Menschen beschäftigen, müssen Sie eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Text

Sie können Ihre Zahlungspflicht als Arbeitgeber ganz oder teilweise dadurch erfüllen, dass Sie anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 Prozent des Gesamtrechnungsbetrags (abzüglich Materialkosten) können Sie auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen. Die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung können Sie berücksichtigen, nicht aber die Arbeitsleistung sonstiger Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne Behinderung

Unterlagen

  • Verzeichnis der bei Ihnen beschäftigten
    • schwerbehinderten Menschen,
    • Personen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, sowie
    • sonstige anrechnungsfähige Personen
  • eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zur Weiterleitung an das für Ihren Sitz zuständige Integrationsamt

Voraussetzungen

Sie müssen unter folgenden Voraussetzungen die Ausgleichsabgabe zahlen:

  • Sie haben einen Betrieb mit mindestens 20 Arbeitsplätzen.
    Dies gilt auch für Arbeitgeber mit mehreren Betriebsteilen (z.B. Filialen), die jede für sich weniger, zusammen aber mehr als 20 Arbeitsplätze haben.
  • Sie beschäftigen weniger schwerbehinderte Menschen als vorgeschrieben ist. Für Betriebe und Behörden, die im Jahresdurchschnitt mindestens 60 Arbeitsplätze haben, gilt eine Beschäftigungsquote von fünf Prozent. Für Kleinbetriebe gibt es Sonderregelungen.

Zuständigkeit

  • Für die Erklärung der von Ihnen selbst berechneten Ausgleichsabgabe: die für Ihren Betriebssitz zuständige Agentur für Arbeit
  • Für die Zahlung der Ausgleichsabgabe: das Integrationsamt