Ausfuhr von Abfällen innerhalb der EU - Notifizierung beantragen
Ablauf
Als Exporteur oder Exporteurin müssen Sie die geplante Verbringung bei der zuständigen Behörde des Versandortes schriftlich beantragen. Nutzen Sie dazu das Notifizierungsformular.
Hinweis: Die Formulare erhalten Sie bei einschlägigen Fachverlagen. Musterformulare (Notifizierungs- und Begleitformular) sowie eine Ausfüllanleitung stehen auf den Seiten des Umweltbundesamtes zum Download zur Verfügung.
Die zuständige Behörde prüft den Antrag und beteiligt die Behörden des Empfängerstaates und unter Umständen auch der Durchfuhrstaaten am weiteren Verfahren. Die Behörde des Versandortes und des Empfängerstaates müssen der Ein- beziehungsweise Ausfuhr schriftlich zustimmen, bei Transitstaaten ist eine stillschweigende Zustimmung möglich.
Als Exporteur erhalten Sie jeweils eine schriftliche Zustimmung per Post von
- der zuständigen Behörde des Versandortes und
- der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes und
- eventuell von der für die Durchfuhr zuständigen Behörde
Sofern eine der Behörden Einwände gegen die Ein- beziehungsweise Ausführ erhebt, erhalten Sie diese schriftlich.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 12.12.2014 freigegeben.
Gebühren
Gebühren: abhängig vom Einzelfaal, je nach beantragter Gesamtmenge des Abfalls
Text
Abfälle dürfen nur über bestimmte Zollstellen ein- und ausgeführt werden. Eine Liste aller infrage kommenden Zollstellen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Unterlagen
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde, welche Unterlagen in Ihrem Fall notwendig sind.
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
Die Abfälle sind entweder
- zur Beseitigung bestimmt oder
- in der Gelben Abfallliste aufgeführt.
Zuständigkeit
die SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH