Adoption eines ausländischen Kindes - Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption beantragen
Ablauf
Sie müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung bei dem für Sie zuständigen Gericht stellen. Das Gericht prüft den Antrag und beteiligt während des Verfahrens auch das örtlich zuständige Jugendamt sowie die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.
Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn
- dies dem Wohl des Kindes dient,
- die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
- überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.
Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes. Außerdem erhält es die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau deutsche Staatsangehörige sind.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 07.01.2013 freigegeben.
Gebühren
Die Höhe der Gerichts- und Notariatsgebühren richtet sich nach dem Einzelfall.
Unterlagen
- notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
- ausländische Adoptionsurkunde
Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Hinweis: In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung notwendig,
- durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder
- Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist:
Sie haben ein Kind im Ausland adoptiert.
Zuständigkeit
- für den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe: das Amtsgericht Karlsruhe
- für den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart: das Amtsgericht Stuttgart